Aus der hinterlegten Sache können dem Aufbewahrer Schäden entstehen:
Schäden
Verschmutzungen
- lecke Behälter
- undichte Säcke
- uam
Vergiftungen
- auslaufende Schadstoffe
- aus dem Aufbewahrungsgegenstand entweichende Gase
Krankheiten und Seuchen
- Tiere des Hinterlegers stecken die Tiere des Aufbewahrers oder anderer Hinterleger an
- und weiteres mehr
Schadenersatz und Exkulpation
Grundsatz
- Der Hinterleger ist dem Aufbewahrer grundsätzlich für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (OR 473 Abs. 2)
Exkulpation
- Der Hinterleger kann den Entlastungsbeweis führen und sich dadurch von seiner Ersatzpflicht befreien (OR 473 Abs. 2)
Exkulpationsgründe
- Verschuldenslosigkeit
- Voraussetzungen
- Vollständige Information des Lagerhalters über die Eigenschaften der hinterlegten Sache
- Aufklärung des Lagerhalters über die Gefahren der Lagersache
Art. 473 Abs. 2 OR
Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei.
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