Aus der hinterlegten Sache können dem Aufbewahrer Schäden entstehen:
Schäden
Verschmutzungen
- lecke Behälter
- undichte Säcke
- uam
Vergiftungen
- auslaufende Schadstoffe
- aus dem Aufbewahrungsgegenstand entweichende Gase
Krankheiten und Seuchen
- Tiere des Hinterlegers stecken die Tiere des Aufbewahrers oder anderer Hinterleger an
- und weiteres mehr
Schadenersatz und Exkulpation
Grundsatz
- Der Hinterleger ist dem Aufbewahrer grundsätzlich für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (OR 473 Abs. 2)
Exkulpation
- Der Hinterleger kann den Entlastungsbeweis führen und sich dadurch von seiner Ersatzpflicht befreien (OR 473 Abs. 2)
Exkulpationsgründe
- Verschuldenslosigkeit
- Voraussetzungen
- Vollständige Information des Lagerhalters über die Eigenschaften der hinterlegten Sache
- Aufklärung des Lagerhalters über die Gefahren der Lagersache
Art. 473 Abs. 2 OR
Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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