Höhere Gewalt liegt nach schweizerischer Rechtsprechung vor, wenn
- das Ereignis aussergewöhnlich, unvorhersehbar und von aussen einwirkend ist
- das Ereignis unabwendbar ist
- das Ereignis völlig unerwartet eintritt
- das Ereignis von menschlichem Verhalten unabhängig ist
- das Ereignis von ausserhalb des Einflussbereiches der Parteien stammt
- das Ereignis trotz grösstmöglicher Sorgfalt nicht zu verhindern war.
Keine höhere Gewalt bilden,
- weil damit immer zu rechnen ist:
- Überschwemmungen in vorbelasteten Regionen
- Ereignisse, die der betrieblichen Sphäre einer Vertragspartei entstammen
- zB Brand
- zB Betriebsschliessung wegen Pandemie (Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers)
- weil mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und/oder Sorgfalt die Folgen solcher Ereignisse verhütet oder unschädlich gemacht werden können
Verkauf nur vorhandener Ware und nicht auf Termin (Heizoel EL in Nahostkriegen 1968 ff.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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