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Höhere Gewalt / Force Majeure

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Begriff «Höhere Gewalt»

Erstellungsdatum:
22.04.2010
Aktualisiert:
10.10.2022
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Höhere Gewalt liegt nach schweizerischer Rechtsprechung vor, wenn

  • das Ereignis aussergewöhnlich, unvorhersehbar und von aussen einwirkend ist
  • das Ereignis unabwendbar ist
  • das Ereignis völlig unerwartet eintritt
  • das Ereignis von menschlichem Verhalten unabhängig ist
    • das Ereignis von ausserhalb des Einflussbereiches der Parteien stammt
    • das Ereignis trotz grösstmöglicher Sorgfalt nicht zu verhindern war.

Keine höhere Gewalt bilden,

  • weil damit immer zu rechnen ist:
    • Überschwemmungen in vorbelasteten Regionen
    • Ereignisse, die der betrieblichen Sphäre einer Vertragspartei entstammen
      • zB Brand
      • zB Betriebsschliessung wegen Pandemie (Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers)
  • weil mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und/oder Sorgfalt die Folgen solcher Ereignisse verhütet oder unschädlich gemacht werden können

Verkauf nur vorhandener Ware und nicht auf Termin (Heizoel EL in Nahostkriegen 1968 ff.)

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