Höhere Gewalt liegt nach schweizerischer Rechtsprechung vor, wenn
das Ereignis aussergewöhnlich, unvorhersehbar und von aussen einwirkend ist
das Ereignis unabwendbar ist
das Ereignis völlig unerwartet eintritt
das Ereignis von menschlichem Verhalten unabhängig ist
das Ereignis von ausserhalb des Einflussbereiches der Parteien stammt
das Ereignis trotz grösstmöglicher Sorgfalt nicht zu verhindern war.
Keine höhere Gewalt bilden,
weil damit immer zu rechnen ist:
Überschwemmungen in vorbelasteten Regionen
Ereignisse, die der betrieblichen Sphäre einer Vertragspartei entstammen
zB Brand
zB Betriebsschliessung wegen Pandemie (Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers)
weil mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und/oder Sorgfalt die Folgen solcher Ereignisse verhütet oder unschädlich gemacht werden können
Verkauf nur vorhandener Ware und nicht auf Termin (Heizoel EL in Nahostkriegen 1968 ff.)
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