Unter Domain-Grabbing wird das Registrieren von Gattungsbegriffen als Domainnamen verstanden, die wegen ihres generischen Inhalts kennzeichenrechtlich nicht schutzfähig sind; dies ist zulässig.
Beispiele:
Namen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Kantone, Gemeinden der Schweiz) können nur von der gleichnamigen Körperschaft registriert werden. Die SWITCH stellt eine Liste zur Verfügung, abrufbar unter Liste der Verzeichnisse | nic.ch. Ansonsten gilt weiterhin das Prinzip „first come, first served“.
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann u.U. namensrechtlichen Schutz (Art. 29 Abs. 2 ZGB) in Anspruch nehmen und die Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens beantragen. Gleichnamigkeit bekannter Städte und Unternehmen, wie im Falle der Städte Zürich und Winterthur und der gleichnamigen Versicherungen, kann aber eine namensrechtliche Pattsituation herbeiführen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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