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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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DOMAINREGISTRIERUNG

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Thema Domainregistrierung werden folgende Punkte genauer erläutert:

Hinterlegungspriorität

Bei der Domainregistrierung gilt das Prinzip „first come, first served“. Wer eine Internetadresse zuerst registriert, ist ihr Inhaber.

Domainnamenaufbau

Domainnamen bestehen aus mehreren Ebenen, die durch einen Punkt voneinander getrennt sind.

Beispiel

Domainaufbau

Allgemeines zu „.ch“-Domains

Unter der Domainregistrierung wird ein Vorgang verstanden, bei dem eine neue Domain unterhalb einer Top-Level-Domain (gTLD) registriert wird. Die Verwaltung und Zuteilung der Domainnamen der zweiten Ebene, die der Domain „.ch“ untergeordnet sind, wird durch Art. 14 AEFV (Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich) geregelt.

Am 31. Januar 2007 schloss das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit der Stiftung SWITCH einen verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Zuteilung und Verwaltung von Domainnamen der zweiten Ebene ab, die der Domain «.ch» untergeordnet sind.

Die SWITCH ist ursprünglich auch vom Amt für Kommunikation des Fürstentums Liechtenstein mit der Vergabe von „.li“-Domains betraut worden. Im Februar 2013 hat sie das Direktkundengeschäft für .li-Domainnamen aber eingestellt. Die Registrierung und Verwaltung von Domainnamen mit der Endung .li erfolgt seither durch die anerkannten Partner von SWITCH.

Nach Art. 14f Abs. 1 AEFV teilt die Registerbetreiberin (SWITCH) die Domainnamen auf Gesuch und nach der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu. Die SWITCH prüft dabei die Berechtigung des Halters zur Registrierung und Verwendung des Domainnamens nicht und übernimmt mit der Registrierung und Verwaltung des Domainnamens für den Halter keinerlei Verantwortung (Art. 14f Abs. 2 AEFV).

Rechtsnatur

Unter der Domainregistrierung wird ein Vorgang verstanden, bei dem eine Domain unterhalb einer Top-Level-Domain registriert wird.

Nach Art. 14c Abs. 1 AEFV sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Registerbetreiberin und dem Domaininhaber den Bestimmungen des Privatrechts unterstellt (BGE 131 II 162 Erw. 2).

Beim Domainvertrag handelt es sich um einen (Innominat-)Vertrag zwischen Domaininhaber und Registrar, bei dem Elemente des Lizenzvertrages analog zur Anwendung gelangen.

Bedeutung

Domainregistrierungen verleihen den Inhabern keine absoluten subjektiven Rechtspositionen wie im Marken-, Firmen- und Namensrecht.

Die Domainregistrierung führt aber aus technischen Gründen zu einer faktischen Alleinberechtigung. Sie bleibt aber weitgehend schutzlos, wenn nicht auch entsprechende gesetzliche Kennzeichenrechte (Namens-, Firmen- und/oder Markenrechte) bestehen.

Revision

Aktuell werden für die Verwaltung der Domainnamen neue Rechtsgrundlagen ausgearbeitet. Die Verordnung über die Internet-Domains (VID) befindet sich aktuell in der Vernehmlassung; mit einer Inkraftsetzung wird spätestens am 1. Januar 2015 gerechnet. Die Verordnungsrevision sieht u.a. vor, dass Kunden in Zukunft ihre „.ch“-Domains nicht mehr bei der SWITCH registrieren können, sondern bei einem Registrar.

Im Erläuterungsbericht BAKOM vom 13.02.2014 zur Verordnung über die Internet-Domains (VID) (Verordnung über die Internet-Domains (VID) | admin.ch), findet sich ein Schaubild (Beilage) mit einer Gesamtübersicht zu den vorhandenen rechtlichen Beziehungen.

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