Wer in seinen Namens-, Firmen- und/oder Markenrechten durch das Registrieren des eigenen Kennzeichens durch Dritte verletzt ist, kann eine Zivilklage einreichen.
Die Klage um einen Domainnamen geht auf:
- Übertragung / Löschung Domainname
- (evtl.) Schadenersatz
Kostenvorschuss
Das Gericht kann vom Kläger einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO).
Der Kläger trägt auch das Inkassorisiko, wenn die unterliegende (kostenpflichtige) Gegenpartei finanziell nicht in der Lage ist die klägerseitig geleisteten Vorschüsse zu ersetzen und die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).