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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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SWITCH-Verfahren

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Nach Art. 14g Abs. 1 AEFV ist die SWITCH als Registerbetreiberin in der Schweiz verpflichtet worden, einen Streitbeilegungsdienst zu schaffen; dies hat sie getan. Die Klage bei einem Zivilrichter bleibt vorbehalten (Art. 14g Abs. 4 AEFV).

Das Streitbeilegungsverfahren ist für Inhaber von Domainnamen (.ch und .li) zwingend, die einen Domainnamen ab dem 1. März 2004 neu registrieren, ihr Abonnement ab 1. März 2004 erneuern oder sich freiwillig auf das Verfahren einlassen.

Verfahren

Für ausführliche Informationen siehe:

Das Streitbeilegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte:

  1. Schlichtungsversuch
  2. Expertenentscheid (falls keine Lösung und Antrag vorliegt)

Geltend gemacht werden können das Marken-, Firmen-, Namens- und Lauterkeitsrecht.

Verfahrenskosten

  • Schlichtungsversuch (CHF 600.-)
  • Expertenentscheid (CHF 2‘000.-)

Verfahrensdauer

Der erste Verfahrensabschnitt dauert vom Zeitpunkt der Bezahlung der Gebühr bis zum allfälligen Vergleich maximal 60 Tage; der zweite Verfahrensabschnitt maximal 20 Tage.

Tipps

Tipp 1:

Ein IP-Schutzrechtskonzept sollte auch die Registrierung unternehmensrelevanter Domainnamen beinhalten. Proaktiv sollten auch Domainnamen mit Tippfehlern registriert werden.

Tipp 2:

Überwachungstätigkeit hinsichtlich Registrierung kollidierender Zeichen bzw. Domainnamen.

Tipp 3:

Beiziehen eines Fachmanns! Nur er kann das zweckmässige Vorgehen im Streitfall beurteilen.

Tipp 4:

Im schweizerischen Recht bestehen zwar keine vorprozessualen Abmahnungspflichten, dennoch ist es angezeigt, die Gegenpartei vorab abzumahnen.

Tipp 5:

Handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Domainnamen um eine „.de“-Domain, kann bei der deutschen Registrierungsstelle DENIC ein kostenloser Dispute-Eintrag erwirkt werden. Wegen der rigiden Kostenfolgen im deutschen Zivilprozess ist es angezeigt, vorgängig ein Abmahnverfahren zu initiieren; hierzu ist ein Anwalt beizuziehen.

Zweck:

Ist das Vorgehen durch den Fachmann noch nicht bestimmt, wird durch den Dispute-Eintrag die Domainübertragung an einen Dritten verhindert.

Zeitdauer:

1 Jahr mit Verlängerungsoption

Voraussetzungen:
  • Glaubhaftmachung eines eigenen Rechts am streitgegenständlichen Domainnamen (Marken-, Firmen- oder Namensrecht)
  • Versicherung, dass mit dem Domaininhaber eine rechtliche Auseinandersetzung geführt bzw. unverzüglich begonnen wird

Tipp 6:

  1. Vergleichslösung als Ziel (Abkauf Domainname), oder
  2. Arrangement (Tausch gTLD „.com“ – ccTLD „.ch“)

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