Die Impressumspflicht für Anbieter im E-Commerce Bereich (keine Beschränkung auf gewerbliche bzw. entgeltliche Angebote), die sich an Kunden in der Schweiz richten, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG; danach handelt unlauter, wer:
Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG
„Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen.“
Beispiele
- Onlineshops (z.B. Impressum | lindt.ch)
- Online-Medien (z.B. Impressum | nzz.ch)
- Unternehmen, die in Sozialen Medien beispielsweise unter einer „Facebook Vanity URL“ Waren/Dienstleistungen bewerben
Achtung!
Nach Art. 3 Abs. 2 UWG findet die Impressumspflicht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG „keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.“
Beispiel:
- E-Mails
Exkurs: Impressumspflicht in Deutschland
Das Telemediengesetz (TMG) regelt in Deutschland welche Angaben das Impressum elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste (z.B. Plattformen, Online-Shops, E-Mail-Dienste, Unternehmens-Webseiten) enthalten muss.
Nach § 5 TMG muss das Impressum u.a. nachfolgende Informationen enthalten:
- Name und Rechtsfrom des Unternehmens
- Adresse / Sitz
- Vertretungsberechtigter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand)
- Registergericht
- evtl. Umsatzsteueridentifikationsnummer (Abk. UmSt-ID) oder Wirtschafts-
Identifikationsnummer (Abk.: W-IdNr. oder WIN)
Achtung!
Nach § 5 Ziff. 2 TMG bleiben weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften vorbehalten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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