Hinterbliebene werden i.d.R. keine Kenntnis über alle Internet-Aktivitäten des Verstorbenen haben. Unproblematisch ist dies, wenn die Zugriffsdaten hinterlegt und für die Hinterbliebenen zugänglich sind.
Hat der Verstorbene die Zugriffsdaten nicht hinterlegt, ist der Vertrag zwischen User und Internet-Dienst zu konsultieren. Ob die Vertragsbeziehung und/oder das Zugriffsrecht auf die Daten mit dem Tod des Users endet oder auf die Erben übergeht, beurteilt sich nach den entsprechenden AGB.
Nachfolgende Beispiele zeigen, dass es in der Praxis keine einheitlichen Regelungen hierzu gibt:
Gemäss Datenschutzrichtlinie (Datenschutzrichtlinie | facebook.com, Stand Dezember 2010) bietet Facebook folgende Optionen an:
- Versetzen des Kontos einer verstorbenen Person in den Gedenkzustand – auf Antrag
- E-Formular „Antrag auf Herstellung des Gedenkzustands“, abrufbar unter: E-Formular | facebook.com
- Profile im Gedenkstatus können nur von Facebook-Freunden besucht werden
- Sie bestehen ohne zeitliche Beschränkung. Ein unmittelbarer Angehöriger kann Löschung verlangen
- Profillöschung
- E-Formular „Besonderer Antrag“
- Unmittelbare Familienangehörige
- Offizieller Todesnachweis erforderlich
Der Kurznachrichtendienst (Microblogging-Dienst) bietet folgende Option an:
- Account-Deaktivierung auf Antrag eines Angehörigen oder einer entsprechend den Nachlassbestimmungen bevollmächtigten Person
- Automatische Profillöschung infolge Inaktivität nach 6 Monaten
Weiterführende Informationen
Die AGB sind abrufbar unter: AGB | twitter.com
Die Google-Dienste (z.B. YouTube, Gmail) bieten folgende Option an:
- Einrichten Kontoinaktivität-Manager
- Festlegung Wartefrist, nach welcher das Konto als inaktiv eingestuft wird. Nach Fristüberschreitung kann entschieden werden, was mit den im Account hinterlegten Daten passieren soll.
- Bestimmung autorisierter Vertrauenspersonen, denen bei Inaktivität sämtliche oder ausgewählte Kontodaten mitgeteilt werden
- Automatische Löschung
Weiterführende Informationen
Löschung & Wiederherstellung von Accounts | support.google.com
GMX
Standardmässiges Vorgehen bei inaktiven Accounts (E-Mail-Adressen):
Erben melden sich im Todesfall nicht bei GMX
Ist ein GMX Konto sechs Monate inaktiv wird der Nutzer per E-Mail informiert. Passiert nichts, wird das Konto inaktiv gestellt. Die Adresse kann noch während weiteren sechs Monaten reaktiviert werden, danach ist die E-Mail-Adresse wieder frei verfügbar.
Erben melden sich im Todesfall bei GMX
Die Vererbung des E-Mail-Kontos ist möglich. Die Erben haben sich entsprechend den Nachlassbestimmungen zu legitimieren. Sie können dann den der Nutzung der E-Mail-Adresse zugrundeliegenden Vertrag zwischen Verstorbenem und Anbieter kündigen.
Yahoo!
Die AGB von Yahoo! verweigern auch im Todesfall den Zugriff auf Daten verstorbener Angehöriger
- Unübertragbarkeit / Erlöschen der Rechte am Account und dessen Inhalts mit Tod des Users (AGB Ziff. 5.4)
- Löschung bestimmter Accounts und Inhalte infolge Inaktivität.
- E-Mail-Konten können nach 12 Monaten Inaktivität gelöscht werden (AGB Ziff. 14.7)
Weiterführende Informationen
Die AGB sind abrufbar unter: AGB | info.yahoo.com