Wahrung der Persönlichkeitsrechte, insbesondere:
- Klage (Zivil-/Strafklage)
- Vorsorgliche Massnahmen
- Gegendarstellungsrecht
Klage
Eine Persönlichkeitsverletzung begründet in zivilrechtlicher Hinsicht u.a. folgende Ansprüche:
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Feststellungsanspruch
- Schadenersatz / Genugtuung / Publikation
Vorsorgliche Massnahmen
Verbreitete Synonyme sind:
- provisorische Verfügungen
- einstweiliger Rechtsschutz
Zielsetzung / Durchsetzung
Verhindern, dass verletzender Inhalt während Gerichtsverfahren weiterhin online abrufbar ist.
Weitergehende, allgemeine Informationen zum vorsorglichen Rechtsschutz sind abrufbar unter:
Judikatur
- BGE 126 III 305, Erw. 3b/aa
- BGE 129 III 529, Erw. 3.2
- ZR 116 (2017) Nr. 69, S. 226 ff. (Persönlichkeitsverletzung: Verpflichtung eines Medienunternehmens, bei Suchmaschine Logeintrag-Löschung zu veranlassen, als Vorsorgliche Massnahme)
Weiterführende Informationen
Im internationalen Verhältnis kann es vom Erlass vorsorglicher Massnahmen bis zur Durchsetzung im Ausland Monate dauern (SCHNEIDER-MARFELS KARL-JASCHA, Facebook, Twitter & Co: „Imperium in imperio“, in: Jusletter vom 20. Februar 2012).
Gegendarstellungsrecht
Art. 28g Abs. 1 ZGB: „Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.“
Der Gesetzgeber hat den „Medienbegriff“ offen formuliert, weshalb das Gegendarstellungsrecht auch gegenüber neuen Medienformen zum Tragen kommt (BGE 113 II 369 E. 3 S. 371).
Für weitergehende Informationen siehe das Dokument „Persönlichkeitsschutz und Gegendarstellung“, abrufbar unter:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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