Verletzung der Rechte von Benutzern
- Voraussetzung: Vertragsbeziehung zwischen Anbieter und Benutzer (Benutzer-Registrierung).
- Ausnahme: Internationales Privatrecht bzw. völkerrechtliche Verträge schreiben Gerichtsstand und anwendbares Recht zwingend oder halbzwingend vor.
Verletzung der Rechte von Nichtbenutzern
- Keine Geltung der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln mangels vertraglicher Beziehung.
- Zuständigkeit schweizerischer Gerichte ergibt sich nach den allgemeinen Regeln zur Bestimmung eines Gerichtsstands im internationalen Verhältnis (z.B. nach LugÜ); die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts ergibt sich nach den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts (CH-IPRG).
Die Nutzungsbedingungen von Social Media verweisen in ihren Rechtswahlklauseln in aller Regel auf das nationale bzw. lokale Recht des Anbieters (bei Facebook z.B. kalifornisches Recht).
Die Gerichtsstandsklauseln in den Nutzungsbedingungen sehen grundsätzlich die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte am Sitz des Anbieters vor (bei Facebook z.B. Staats- oder Bundesgericht in Santa Clara County, Kalifornien).
Es stellt sich daher die Frage, ob ein schweizerisches Gericht auf eine Klage einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz gegen Facebook eintreten müsste.
Für ausführlichere Erläuterungen zu den nachfolgenden Varianten, vgl. ARNOLD CHRISTIAN, Die Gerichtsstandsklausel in den AGB von Facebook aus schweizerischer Sicht, in SZIER 2012, S. 613 ff.
Variante A „ Facebook-Mitglied (natürliche Person, Wohnsitz CH) vs. Facebook“
<<vertragliche Ansprüche>>
- Vertragsverhältnis besteht mit Facebook Ireland Ltd. (Ziff. 19.1 AGB)
- Zuständigkeit schweizerischer Gerichte könnte sich aus Art. 15 i.V.m. Art. 16 Ziff. 1 LugÜ (Verbrauchersache) ergeben. Unbeachtlichkeit Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Ziff. 5 i.V.m. Art. 17 LugÜ.
Variante B „ Facebook-Mitglied (natürliche Person, Wohnsitz CH) vs. Facebook“
<<ausservertragliche Ansprüche>>
- Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil EuGH vom 11.07.2002, C-96/00, Rudolf Gabriel, Rz. 56) werden Klagen, die eine enge Beziehung zu einem Verbrauchervertrag aufweisen, von diesem erfasst; bei Klagen gestützt auf das Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ff. ZGB) dürfte dies wohl der Fall sein, sodass keine andere Beurteilung als nach „Variante A“ resultiert.
- Falls kein entsprechender Zusammenhang zu einem Verbrauchervertrag besteht, ist die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel (Ziff. 16.1 AGB) zu prüfen.
- 23 Ziff. 1 LugÜ ist nicht anwendbar. Prüfung von Art. 5 Abs. 1 IPRG
Variante C „Nichtmitglied (natürliche Person, Wohnsitz CH) vs. Facebook“
Beispiel:
Eine Frau (ohne Facebook-Profil), wurde mit Bild- und Texteinträgen auf Facebook diffamiert; sie verlangte vom Zivilgericht Basel-Stadt eine entsprechende Löschung; das Gericht wies Facebook an, die Einträge des Profilinhabers zu sperren.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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