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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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FIRMENRECHT

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Firma ist der der (Handels-)Name eines kaufmännischen Unternehmens (Rechtsträger) für den rechtsrelevanten Verkehr. Das Firmenrecht beschlägt die Art und Weise der Firma-Bildung, d.h. die Gestaltung des Unternehmensnamens.

Gesetzliche Grundlagen

  • OR 944 – 956
  • Handelsregisterverordnung (HRVo)
  • Weisung des Eidg. Amtes für das Handelsregister für die Prüfung von Firmen und Namen vom 01.04.2009
  • Liste der gesperrten Begriffe (EHRA)
  • Bundesgesetz vom 05.06.1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Beschränkung bei Begriffen: Eidgenossenschaft, kantonal, kommunal) [Wappenschutzgesetz]
  • Vollziehungsverordnung für das Bundesgesetz vom 05.06.1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen [Wappenschutzverordnung]
  • Bundesgesetz vom 25.03.1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
  • Bankengesetz (Beschränkung der Begriffe Bank und Sparen)

Kollision „Firma / Domain“

Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann nach Art. 956 Abs. 2 OR auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

In der Lehre ist aber umstritten, ob die Verwendung einer Domain, welche eine gleichlautende oder verwechselbar ähnliche Firma beinhaltet, geeignet ist das Firmenrecht des Inhabers einzuschränken.

Vorteile:

  • Publizitätswirkung durch Handelsregistereintrag (eingetragene Vereine/Stiftungen können sich nur auf den Namensschutz – Art. 29 ZGB – berufen)
  • branchenübergreifende Anspruchsgrundlage (im Unterschied zum Markenrecht)

Nachteile:

  • Schutzrechtsbeschränkung (national / regional). Nach geltendem Recht müssen sich die Firmennamen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften nur von anderen Gesellschaften dieser Rechtsform am gleichen Ort unterscheiden.

    Eine Modernisierung des Firmenrechts (Art. 944 ff. OR) ist aktuell in der Vernehmlassung. Vorgesehen ist u.a. ein rechtsformunabhängiger, schweizweiter Schutz des Firmennamens.

  • Anspruchsgrundlage nur bei firmenmässigen Gebrauchs des verletzenden Kennzeichens
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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