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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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MARKENRECHT

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Marke

  • ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht
  • dient der Imagepflege.
  • gibt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht, anderen zu verbieten, die Marke zu verwenden
  • monopolisiert eingetragene Zeichen auf 10 Jahre (beliebig verlängerbar)
  • schafft Lizenzierbarkeit
  • beschränkt den Image-Abfluss
  • schützt vor Klagen Dritter

Damit eine Marke eintragungsfähig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein grafisch darstellbares Zeichen, solange sie unterscheidungskräftig sind
    • Massgebend für die Unterscheidungskraft sind:
      • Konkrete Verhältnisse
      • Gesamteindruck, den ein bestimmter Begriff oder ein bestimmtes Zeichen hinterlässt
  • die Marke darf nicht beschreibend sein
    • Keine Sachangaben zur:
      • Beschaffenheit
      • Qualität
      • Art und Ort der Herstellung
      • Bestimmung der Ware
      • Preis der Ware.
  • Kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten
    • Keine Wiedergabe von
      • das sittliche, moralische, religiöse oder kulturelle Empfinden störenden Zeichen
    • keine die diplomatischen oder internationalen Beziehungen störenden Zeichen
  • Keine Vortäuschung falscher Eigenschaften
    • Zum Beispiel bezüglich
      • Herkunft
      • Qualität
      • Beschaffenheit.

Tipps:

  • Wählen Sie ein unterscheidungskräftiges Zeichen
  • Suchen Sie in Ruhe die zutreffenden Waren- und Dienstleistungsklassen aus
  • Gemeingut ist nicht monopolisierbar! Zeichen die der Allgemeinheit bzw. der Konkurrenz offenstehen müssen, sind nicht eintragungsfähig.

Kollision „Marke / Domain“

Markenschutz / Verwechslungsgefahr:

Eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund des Schriftbilds, der Wirkung und/oder des Sinngehalts sowie aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Waren und/oder Dienstleistungen bei den Internetnutzern zu Verwechslungen kommen kann. Nicht vorausgesetzt wird, dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben (BGE 128 III 401 E. 5).

Im Rahmen der Beurteilung ist die Kennzeichnungsstärke der Marke entscheidend, da sich dadurch der Schutzumfang einer Marke bestimmt (BGE 122 III 385 ff. – Kamillosan), wobei der geschützte
Ähnlichkeitsbereich mit der Kennzeichnungsstärke der Marke zunimmt. Als kennzeichnungsschwach gelten Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen.

Der Markeninhaber hat das ausschliessliche Recht, seine Marke zur Kennzeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird (Art. 13 Abs. 1 MSchG).

Er kann Dritten den Gebrauch eines Zeichens untersagen, das seine Rechte als Markeninhaber verletzt. Kennzeichenmässiger Gebrauch i.S.v. Art. 13 Abs. 2 MSchG ist weit definiert und umfasst auch den Gebrauch des Zeichens als Domainname.

Vorteile:

  • weltweite Schutzrechtsausdehnung über das sog. Madrider Markensystem

Nachteile:

  • Spezialitätsprinzip – waren-/dienstleistungsabhängiges Zeichen (im Unterschied zum Firmenrecht)
  • Kosten

Trademark Clearinghouse

Durch die Einführung neuer gTLDs nimmt das Risiko von Kennzeichenrechtsverletzungen zu. Um dieser Gefahr vorzubeugen stellt ICANN eine Datenbank (Clearingstelle) zur Verfügung. Während der Einführung neuer gTLDs können Markeninhaber ihre Marke(n) bei der Clearingstelle registrieren und werden bei Verwendung ihrer Marke(n) in Domainnamen durch ein automatisiertes Verfahren informiert. Weitere Informationen sind abrufbar unter: Trademark Clearinghouse | newgtlds.icann.org

Vorteile

  • Reduktion Überwachungsaufwand Markeninhaber
  • Markeninhaber sichern sich vorab die für sie relevanten Domainnamen
  • Dritter, der unter fremder Marke Domain registrieren will, wird auf fremde Markenrechte hingewiesen; Gutgläubigkeit bei Domainanmeldung entfällt

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