Einleitung
Nach Art. 1 UWG bezweckt das Gesetz den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke hat der Gesetzgeber in einer Generalklausel (Art. 2 UWG) den unlauteren und insoweit widerrechtlichen Wettbewerb definiert, als:
Art. 2 UWG
„[…] jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.“
Das Wettbewerbsrecht zeigt seine Wirkungen gerade in Konstellationen, in denen ein Kennzeichen nicht durch entsprechende Registerrechte wie durch das Marken-/Designrecht geschützt ist bzw. ein vorbestehender Registerschutz infolge Zeitablaufs nicht mehr erneuert wurde – für Marken vgl. Art. 10 MSchG (Schutzdauer 10 Jahre mit unbeschränkten Verlängerungsoptionen von jeweils weiteren 10 Jahren) – oder nicht mehr erneuert werden kann (für Designs vgl. Art. 5 DesG – die Schutzdauer beträgt höchstens 25 Jahre).
Unlautere Domainregistrierung
Die Verwendung/Registrierung eines Domainnamens wird auch vom UWG erfasst und darf nicht unlauter sein (BGE 126 III 245). Das Registrieren einer Domain ohne eigene Interessen, einzig um einen Dritten im Markt zu behindern, ist unlauter i.S.v. Art. 2 UWG (BGE 126 III 239, 247).
Anspruchsgrundlagen:
Art. 2 UWG (Generalklausel):
Das Registrieren einer Domain ohne eigene Interessen, einzig um einen Dritten im Markt zu behindern, ist unlauter i.S.v. Art. 2 UWG (BGE 126 III 239, 247).
Art. 3 Abs. 1 lit d UWG:
Die Verwendung/Registrierung einer Domain, die eine fremde Firma (Handelsname) enthält, ist wegen der Gefahr der Fehlidentifikation (Verwechslungsgefahr) als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG einzustufen.
Zu unterscheiden gilt es die unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr.
- Unmittelbare Verwechslungsgefahr – User unterliegen einem Irrtum bezüglich der Identität des Betreibers einer Webseite.
- Mittelbare Verwechslungsgefahr – User meinen, dass zwei Marktteilnehmer aufgrund eines ähnlichen Angebots / ähnlicher Leistungen wirtschaftlich kooperieren bzw. identisch sind
Besipiel:
In einem Verfahren vor Zürcher Handelsgericht verlangte die Klägerin i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG die Beseitigung der bestehenden Verletzung – die Beklagte verwendete als second level domain nur den Handelsnamen der Klägerin und auch ihre Facebook Vanity URL trug zur Kennzeichnung der Facebookseite einzig den Handelsnamen der Klägerin – im Rahmen des „Rechtsschutzes in klaren Fällen“ (Art. 257 ZPO).
Der Beklagten wurde unter Strafandrohung verboten den streitgegenständlichen Domainnamen und die URL zu benutzen und wurde zur Übertragung des Domainnamens auf die Klägerin verpflichtet.
Das Urteil ersetzte die zuhanden der Registerbetreiberin notwendige Zustimmungserklärung zur Domainübertragung.
(Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 09.08.2012, Geschäfts-Nr.: HE120252-O)