Die Verbreitung von Informationen mit diskriminierendem Inhalt in Social Media kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen.
- Nach Art. 261bis StGB werden verschiedene Formen der Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion durch Private unter Strafe gestellt.
Die Rassismus-Strafnorm erfasst alle in sozialen Medien denkbaren Kommunikationsformen (Fotos, Videos, Bilder, Texte). - Bei Diskriminierung aufgrund anderer persönlichkeitsnaher Merkmale (z.B. Behinderung), ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art. 28 f. ZGB) zu prüfen.
In den Nutzungsbedingungen vieler sozialer Medien werden solche Verhaltensweisen untersagt und führen bei entsprechender Meldung oftmals auch zur Löschung durch die Plattformbetreiber.