Erscheinungsformen, insbesondere:
Nutzerprofil erstellen mit Namen bekannter Personen zwecks Rufausbeutung/Rufschädigung
- Der Identitätsdiebstahl eines rechtlich geschützten Namens ohne Einwilligung des Berechtigten stellt i.d.R. einen Verstoss gegen den zivilrechtlichen Namensschutz dar (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Für weitere Ausführungen und Informationen, insbesondere zu den rechtlichen Optionen des Namensträgers, vgl. Rechtsschutz.
Bilder Dritter verwenden zwecks Erstellen von Nutzerprofilen unter deren Identität
- Die unberechtigte Verwendung von Bildern einer Person, zwecks Einrichtung eines Nutzerprofils in deren Namen, ist nach Art. 28 ZGB (Verletzung des Rechts am eigenen Bild) zu beurteilen.
Einschleichen in Nutzerprofile Dritter durch vorgetäuschte Identität
- Bei Wahrnehmung privater Informationen, die einem bei Kenntnis der wahren Identität nicht zugänglich gemacht worden wäre, kommt eine Verletzung der Geheim-/Privatspähre in Frage (Art. 28 ZGB).
- Je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn in Nutzerprofilen Dritter Inhalte / Zugangspasswörter der Berechtigten verändert werden, sind nachfolgende Straftatbestände zu prüfen:
- Art. 143bis (Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem);
- Art. 144bis (Datenbeschädigung);
- Art. 179novies (Unbefugte Beschaffung von Personendaten)
- Je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn in Nutzerprofilen Dritter Inhalte / Zugangspasswörter der Berechtigten verändert werden, sind nachfolgende Straftatbestände zu prüfen:
Achtung!
Bei Antragsdelikten ist die dreimonatige Antragsfrist zu beachten, die mit dem Tag beginnt, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB).
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