Das „Recht auf Vergessen“ ist ein Terminus, welcher im Zusammenhang mit dem World Wide Web verwendet wird und das Löschen elektronischer (Daten-)Spuren ermöglichen soll.
Für ein solches „Recht auf Vergessen“ ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 in der Rechtssache C-131/12 von zentraler Bedeutung.
(Rechts-)Folgen des EuGH-Urteils, C-131/12, vom 13.05.2014
Gestützt auf das europäische Datenschutzrecht hat der EuGH entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen sowie auf Antrag, Betreiber von Suchmaschinen – wie Google – Suchergebnisse aus den Suchergebnislisten bei einer Suche nach ihrem Namen löschen müssen.
Als Reaktion auf das EuGH-Urteil hat Google ein Löschantragsformular online aufgeschaltet (vgl. Löschantragsformular | support.google.com). Die Löschung personenbezogener Daten können auch Personen in der Schweiz beantragen.
Löschungsvoraussetzungen
- Interessenabwägung des Suchmaschinenanbieters zwischen den Datenschutzrechten des Antragstellers und dem Öffentlichkeitsinteresse an der Verfügbarkeit des Suchergebnisses
- insbesondere Prüfung veraltete Informationen vs. öffentliches Interesse
- Löschung Suchergebnis, falls Datenschutzrechte Betroffener überwiegen
- Suchergebnis wird nicht mehr in Verbindung mit betreffender Namenssuche angezeigt
- Löschung Suchergebnis, falls Datenschutzrechte Betroffener überwiegen
- insbesondere Prüfung veraltete Informationen vs. öffentliches Interesse
Vorgehensoptionen falls Löschantrag nicht entsprochen wird, insbesondere:
- Prüfung Klage wegen Persönlichkeitsverletzung, Art. 28 ZGB (für weitere Informationen vgl. Rechtsbehelfe und Klagen)
- Kontaktierung Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Kontaktdetails abrufbar unter Kontakt | edoeb.admin.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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