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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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Leistungsstörungen

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie bei anderen Verträgen ist auch beim Lizenzvertrag eine Leistungsstörung möglich.
Hierzu werden die folgenden Punkte erläutert:

Leistungsstörungen auf seiten des Lizenznehmers:

  • Verzug
    • vgl. OR 102 ff.
  • Unmöglichkeit der Leistung
    • vgl. OR 97 ff., OR 119 ff.
  • Positive Vertragsverletzung
    • vgl. OR 97 ff.
  • Rücktritt:
    • Dauerschuldverhältnis
    • Wirkung ex nunc

Leistungsstörungen auf seiten des Lizenzgebers

Nichtigkeit des Lizenzgegenstandes

  • Formeller Nichtbestand bei oder nach Vertragsschluss
    • Dahinfallen des Lizenzvertrages, gestützt auf OR 20
  • Materielles Nichtbestehen des Lizenzgegenstandes
    • Lizenzgeber kennt Nichtigkeit
      • Haftung aus culpa in contrahendo
      • Haftung aus absichtlicher Täuschung
      • Negatives bzw. positives Vertragsinteresse
    • Lizenznehmer, nicht aber Lizenzgeber kennt Nichtigkeit
      • Keine Haftung des Lizenzgebers
      • Ansprucherhebung des Lizenznehmers wäre venire contra factum proprium
    • Beide Parteien kennen Nichtigkeit
      • Nichtigkeit ex tunc
      • Keine Partei kann von der anderen etwas fordern
    • Keine Partei kennt Nichtigkeit
      • Wirkung bis Nichtigkeitsfeststellung
      • Rückleistungspflicht für Lizenzgebühren
    • Teilnichtigkeit?
      • vide OR 20 Abs. 2
      • Anpassung der Vertragsbedingungen an die reduzierte Leistung

Haftung des Lizenzgebers für Rechtsmängel

  • Haftung des Lizenzgebers für Entwehrung
    • Belastung des Lizenzgegenstandes durch Rechte Dritter
    • Dritter entzieht Lizenznehmer den Gegenstand (Entwehrung)
    • Vollständige Entwehrung
      • Lizenzvertrag gilt als aufgehoben
      • Ansprüche des Lizenznehmers (OR 24 Abs. 1 Ziff. 4 und OR 28)
    • Teilweise Entwehrung
      • Lizenznehmer hat nur Anspruch auf Schadenersatz, ausser
      • Lizenznehmer hätte Vertrag in Anbetracht der Drittberechtigung nicht geschlossen > Vertragsaufhebung
  • Haftung des Lizenzgebers bei Abschwächung des Lizenzgegenstandes durch Rechte Dritter
    • Haftung aus Vertragsverletzung nach OR 97 ff.
    • Rücktrittsrecht des Lizenznehmers, wenn die Beeinträchtigung so gross ist, dass der Lizenznehmer seines Benutzungsrechtes praktisch verlustig geht
  • Haftung des Lizenzgebers bei Bestehen von Drittlizenzen
    • Nachlizenzierung (nachträgliche Lizenzierung an Dritten)
      • Einfacher Lizenzvertrag
        • keine Abwehrrechte des Lizenznehmer
      • Ausschliesslicher Lizenzvertrag
        • Lizenzgeber verletzt durch Parallellizenz die Exklusivitätsvereinbarung
        • Anspruch des Lizenznehmers auf Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes
        • Leistungsverweigerung des Lizenznehmers aufgrund OR 82 möglich
    • Vorlizenzierung (vorgängige Lizenzierung an Dritten)
      • Haftung aus culpa in contrahendo oder aus absichtlicher Täuschung (OR 28)
      • Ausnahme: Frühere Lizenz ist im entsprechenden Register eingetragen.

Haftung des Lizenzgebers für Sachmängel

Begriff
  • Einstehenmüssen für allgemein vorauszusetzende Eigenschaften bzw. die Abwesenheit von Mängeln, die den Wert der Lizenz zum vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern oder aufheben
Rechtsfolgen
  • Sachmängel führen zu einer Vertrags-Nichterfüllung oder –Schlechterfüllung
  • Anfechtung (Grundlagenirrtum [OR 24 Abs. 1 Ziff. 4], absichtliche Täuschung [OR 28])
Haftung für vertragsgemässe Eigenschaften
  • Anwendung der Regeln von Miet- und Pachtrecht
  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Vertragsinteresse) oder Vertragsrücktritt und Schadenersatz im (negatives Vertragsinteresse; Wirkung ex tunc / Rückgabe der Lizenzgebühren nach den Bereicherungsregeln)
  • Teilnichtigkeit des Lizenzgegenstandes: verhältnismässige Herabsetzung der Lizenzgebühren
Haftung für zugesicherte Eigenschaften
  • Verschuldensunabhängiges Einstehen des Lizenzgebers
Haftung für Wirtschaftlichkeit
  • Haftung für Rentabilität der Lizenzausübung ist Auslegungssache
  • Regel: Keine Haftungsübernahme
  • Ausnahme: sich an der Höhe der Wirtschaftlichkeit orientierende Lizenzgebühr
Haftungsausschluss
  • Gewährleistungseinschränkung oder –ausschluss zulässig
  • Ausnahme: Arglistige Verschweigung von Gewährsmängeln
Verjährung
  • 10 Jahre (OR 127)

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