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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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Lizenzarten

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Urheber hat das ausschliessliche Recht seine Software zu vermieten (vgl. Art. 10 Abs. 3 URG). In der Praxis können bei Software u.a. nachfolgende Lizenzarten angetroffen werden:

  • Einfache Lizenz (nicht ausschliessliche Lizenz – Einräumung weiterer Lizenzen zulässig)
  • Ausschliessliche Lizenz (Exklusivität des Lizenznehmers)
  • Alleinlizenz (Lizenzgeber hat Möglichkeit der Mitbenutzung; Wirkung wie exklusive Lizenz)
  • Unterlizenz
    • Einfache Lizenz: Zustimmung Lizenzgeber im Zweifelsfall erforderlich
    • Ausschliessliche Lizenz: Lizenznehmer zur Unterlizenzierung befugt (umstritten).
  • Nicht übertragbare Lizenz

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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