Der Urheber hat das ausschliessliche Recht seine Software zu vermieten (vgl. Art. 10 Abs. 3 URG). In der Praxis können bei Software u.a. nachfolgende Lizenzarten angetroffen werden:
- Einfache Lizenz (nicht ausschliessliche Lizenz – Einräumung weiterer Lizenzen zulässig)
- Ausschliessliche Lizenz (Exklusivität des Lizenznehmers)
- Alleinlizenz (Lizenzgeber hat Möglichkeit der Mitbenutzung; Wirkung wie exklusive Lizenz)
- Unterlizenz
- Einfache Lizenz: Zustimmung Lizenzgeber im Zweifelsfall erforderlich
- Ausschliessliche Lizenz: Lizenznehmer zur Unterlizenzierung befugt (umstritten).
- Nicht übertragbare Lizenz