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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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Software / Urheberrecht

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Urheberrechtsgesetz (URG) wird der Begriff „Software“ zwar nicht verwendet, in der Lehre aber als Oberbegriff verstanden; auch für Computerprogramme, die unter den Anwendungsbereich des Urheberrechts fallen (Art. 2 Abs. 3 URG).

Hardware

Hardware ist grundsätzlich nicht durch das Urheberrechtsgesetz (URG) geschützt; einzig die für deren Betrieb unerlässlichen Softwarekomponenten wie z.B. BIOS und Treiber können durch das URG geschützt sein.

Urheberrechte an Software entstehen:

  • formlos, kraft Gesetzes durch deren Entwicklung;
  • in der Person, die Software entwickelt hat (sog. Schöpferprinzip, Art. 6 URG);

sie umfassen:

  • die Form (den Softwarecode) nicht den Inhalt;
  • nicht schutzfähig sind Ideen und Algorithmen, die der Software zugrunde liegen.

Der Urheberrechtsschutz erlischt:

  • 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Abs. 2 lit. a URG).

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