Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt, soweit sich diese nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben (Art. 1 Abs. 1 und 2 PatG). Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist eine Lösung zu einem technischen Problem.
Im Unterschied zu Computerimplementierten Erfindungen ist Software als solche in der Schweiz nicht patentierbar.
Computerimplementierte Erfindungen
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum definiert in seinen Richtlinien für die Sachprüfung nationaler Patentanmeldungen (Stand, 1.7.2011) den Begriff Computerimplementierter Erfindungen wie folgt:
„Eine Computerimplementierte Erfindung“ (CIE) ist eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird. Sie weist einen technischen Charakter auf und ist somit im Prinzip patentierbar.“
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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