Bei der rechtlichen Qualifizierung eines Softwarevertrags ist auf den Einzelfall abzustellen. Einzelne Softwareverträge werden als Nominatverträge, andere als Innominatverträge qualifiziert.
Der Software-Entwicklungsvertrag (Entwicklung eines individuellen Softwareprogramms) wird z.B. als Nominatvertrag eingestuft (vgl. Cour Civile Kanton Neuenburg, CC.2003.51 vom 03.05.2007, E. 2), auf den das Werkvertragsrechts direkt anwendbar ist (BGer 4A_265/2008 vom 26.08.2008, E. 2.2).
Vertragsgegenstand sind häufig verschiedene Leistungen wie die Lieferung von Standardsoftware (Betriebssystem) und Entwicklung von Individualsoftware. Kann ein Vertrag nicht unter gesetzlich vorgesehene Vertragstypen subsumiert werden, ist sich je nach Rechtsfrage zu prüfen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen (Vertragstypus) bzw. Rechtsgrundsätzen eine Beurteilung vorzunehmen ist.
Gianni Fröhlich-Bleuler, Rechtsprechung zum Software-Vertragsrecht, in: Jusletter 24.01.2011.
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