Der Urheber hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG).
Zu unterscheiden gilt es:
Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere:
Urheberbezeichnungsrecht
Haben mehrere Personen ein Computerprogram gemeinsam entwickelt, wird nach wohl herrschender Lehre ein stillschweigender Verzicht auf Erwähnung als Urheber angenommen. Es gibt aber auch Ausnahmen (z.B. Adobe).
Erstveröffentlichungsrecht
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat (Art. 9 Abs. 3 URG).
Werkintegritätsrecht
Es soll das Werk (Computerprogramm) vor Entstellungen schützen, welche die Persönlichkeit des Urhebers (Programmierers) tangieren. Dies dürfte aber nur selten der Fall sein.
Die Frage der Übertragbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte wird in der Schweiz kontrovers diskutiert; bis anhin galten sie als grundsätzlich nicht unübertragbar, in der neueren Literatur wird aber tendenziell von einer freien Übertragbarkeit ausgegangen.
Urhebervermögensrechte, insbesondere:
Vervielfältigungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG), Verbreitungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit. b URG), Senderecht (Art. 10 Abs. 2 lit. d URG)
Die Urhebervermögensrechte sind frei übertragbar.
Übertragungsgegenstand:
- gesamtes Urheberrecht an der Software; oder
- einzelne Teilrechte an der Software
Übertragungsform:
- formfreie Übertragung / es empfiehlt sich aber die Schriftformabrede als Gültigkeitsvoraussetzung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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