Bestandesbaute
Folgende Bestandesbauten fallen nicht unter den Begriff:
- eine in unverändertem Zustande zu veräussernde Bestandesbaute.
- eine Bestandesbaute, die nach ihrem Umbau veräussert wird.
Aber:
Bei bestehenden Bauten ist ein Immobilienerwerb ab Plan in folgenden Fällen denkbar:
- eine Umbauimmobilie mit einem „geleerten“ Objekt
- eine Umbauimmobilie mit einem „bewohnten“ Objekt.
Neubau bestehend
Es fallen nicht unter den Begriff „Immobilie ab Plan“: Neubauten, welche nach Fertigstellung veräussert werden.
schlüsselfertig
Die Ablieferung in schlüsselfertigem Zustande betrifft den Leistungsumfang und kann mit dem Immobilienverkauf ab Plan dann kombiniert werden, wenn Grundlage des Veräusserungsgeschäfts allein ein Kaufsvertrag bildet.
Der Begriff „schlüsselfertig“ wird oft – so auch nachfolgend – bei Uebergabe von Bauten im Werkvertrag verwendet. In solchen Fällen ist der Begriff auslegungsbedürftig, kann doch das Werkvertragsverhältnis vor Erreichen der Schlüsselfertigkeit beiderseits rechtsgültig aufgelöst werden.
Linktipp: Immobilien schlüsselfertig
Hinweis an die Bauindustrie:
Die Verwendung des Begriffes „schlüsselfertig“ im Werkvertrag könnte von einem Besteller als Zusicherung ausgelegt werden, was das Recht des Unternehmers auf Auflösung des Werkvertrages durch den Unternehmer ausschliessen könnte.
Vgl. Navigationspunkt „Risiken beim Erwerb mittels mehrerer Rechtsgeschäfte“, Ziff. 2.3
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.