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Immobilien ab Plan

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Plan

Rechtsgebiet:
Immobilien ab Plan
Stichworte:
Immobilien, Immobilien ab Plan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es empfiehlt sich als Bestandteil des Grundstückkaufvertrags zu erklären:

  • für Einzeichnungen auf dem Boden (Bauland):
    • (beglaubigter) Katasterplan
  • für Gebäude oder Gebäudedetails:
    • Original-Architekturpläne (keine Kopien von den Kopien)

Achten Sie auf das Planformat!

  • Die Grundbuchämter lieben es nicht, wenn die Bestandteil bildenden Pläne grösser als A4-Format haben; grössere Pläne lassen sich nur schwierig in die Urkundenbücher einbinden und aufklappen. – Verlangen Sie daher beim Verkäufer Pläne in A4-Format!
  • Alternative: Nebenbelege
    • Oft wird als Alternative vorgeschlagen, auf eine Bestandteilbildung zu verzichten und die Pläne zu den sog. Nebenbelegen zu geben. Folgen sind:
      • Qualitätsminderung bei der Bestandteilbildung
      • Erhöhte Verlustgefahr.

Begründung des Stockwerkeigentums vor Erstellung der Baute:

Die Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes kann nur verlangt werden, wenn mit der Anmeldung der Aufteilungsplan eingereicht wird.

Der Grundbuchverwalter schreibt auf dem Blatt der Liegenschaft oder des Baurechts und auf den Blättern der Stockwerke die Anmerkung „Begründung des StWE vor der Erstellung des Gebäudes“ ein.

Die Fertigstellung des Gebäudes ist dem Grundbuchamt anzuzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach der Bauausführung berichtigten Aufteilungsplanes, der auf Verlangen des Grundbuchverwalters durch die amtliche Bestätigung gemäss Artikel 33b Abs. 2 zu ergänzen ist.

Wird diese Bestätigung nicht beigebracht oder sonstwie festgestellt, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume nicht in sich abgeschlossene Wohnungen oder zu anderen Zwecken bestimmte Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind, so ist das Stockwerkeigentum nach fruchtloser Fristansetzung in sinngemässer Anwendung von ZGB 976 zu löschen und damit in gewöhnliches Miteigentum zurückzuführen.
(GrundbuchVo 33c)

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