Gesetze
Auch für job sharer sind die Bestimmungen über den vollzeittätigen Arbeitnehmer anwendbar, nämlich:
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Art. 319 Abs. 2
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
- Art. 1
- Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Normierungen des Arbeitsvertrages
Auch für den job sharer gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 319 – 343):
- Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
- Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
- Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
- Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
- Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
- Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
- Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
- Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
- Zivilrechtspflege (OR 343)
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