1. Anerkennung
(ZGB 260)
Besteht nur ein Kindsverhältnis zur Mutter kann der Vater das Kind anerkennen.
Form der Anerkennung:
- Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten,
- letztwillige Verfügung oder
- wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
Art. 260 ZGB
A. Anerkennung
I. Zulässigkeit und Form
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2 Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig.
3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
2. Klage auf Anfechtung des Kindsverhältnisses
(ZGB 260a ff.)
Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen (ZGB 260a Abs. 3).
Fristen: (ZGB 260c).
Art. 260a ZGB
II. Anfechtung
1. Klagerecht
1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.
2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat.
3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen.
Art. 260b ZGB
2. Klagegrund
1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist.
2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.
Art. 260c ZGB
3. Klagefrist
1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.
2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
3. Vaterschaftsklage
(ZGB 261 ff.)
Mutter und Kind können auf Feststellung des Kindsverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater gegen den Vater klagen.
Fristen: (ZGB 263).
Art. 261 ZGB
B. Vaterschaftsklage
I. Klagerecht
1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.
2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes.
3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.
Art. 262 ZGB
II. Vermutung
1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
Art. 263 ZGB
III. Klagefrist
1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:
1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;
2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.
2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.