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Kindsrecht

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Anerkennung und Vaterschaftsurteil

Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Kinder, Kindsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1. Anerkennung

(ZGB 260)

Besteht nur ein Kindsverhältnis zur Mutter kann der Vater das Kind anerkennen.

Form der Anerkennung:

  • Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten,
  • letztwillige Verfügung oder
  • wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.

2. Klage auf Anfechtung des Kindsverhältnisses

(ZGB 260a ff.)

Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen (ZGB 260a Abs. 3).

Fristen: (ZGB 260c).

3. Vaterschaftsklage

(ZGB 261 ff.)

Mutter und Kind können auf Feststellung des Kindsverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater gegen den Vater klagen.

Fristen: (ZGB 263).

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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