Das Kindsverhältnis entsteht (ZGB 252)
- zwischen dem Kind und der Mutter durch Geburt,
- zwischen dem Kind und dem Vater
- kraft der Ehe der Mutter, oder
- durch Anerkennung, oder
- Feststellung durch das Gericht,
- durch Adoption
Weitere Informationen zur Entstehung des Kindesverhältnisses:
» Anerkennung Vaterschaft und Vaterschaftsurteil
» Adoption
Wirkungen des Kindesverhältnisses:
» Gemeinschaft der Eltern und Kinder
» Unterhaltspflicht der Eltern
Art. 252 ZGB
A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen
1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.