Das Kindsverhältnis entsteht (ZGB 252)
- zwischen dem Kind und der Mutter durch Geburt,
- zwischen dem Kind und dem Vater
- kraft der Ehe der Mutter, oder
- durch Anerkennung, oder
- Feststellung durch das Gericht,
- durch Adoption
Weitere Informationen zur Entstehung des Kindesverhältnisses:
Wirkungen des Kindesverhältnisses:
Art. 252 ZGB
A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen
1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.
3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
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