Gemäss Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) müssen die Kantone Beratungsstellen einrichten,
- die den Opfern rund um die Uhr und
- solange nötig medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe bieten und vermitteln.
Das OHG definiert Mindestanforderungen,
- die durch Massnahmen durch die Kantone ergänzt werden können.
Die am 01.10.2002 in Kraft getretene Revision des OHG bezweckt einen besseren Schutz für unter 18-jährige Opfer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität.
Literatur
- WYSS SISTI ESTHER, Die eigenständige Vertretung von Kindern und Jugendlichen als Opfer im Strafverfahren, FamPra.ch 2002, 305 ff.
- LOPPACHER BARBARA, Erziehung und Strafrecht, Unter Berücksichtigung der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB), Diss. Zürich 2011
- UNGER-KÖPPEL JÖRG, Kindsmisshandlungen – Abläufe und Interventionsmöglichkeiten, Kriminalistik 1994, 743 ff.
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