Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) enthält verschiedene Bestimmungen zur Verantwortung der Gesellschaft gegenüber dem Kind, nämlich:
- Gewährleistung des Kindeswohls durch die Eltern;
- Massnahmen, falls das Kindeswohl von den gesetzlichen Vertretern nicht sichergestellt wird oder werden kann.
Die Bestimmungen von ZGB 307 bis ZGB 317 sehen zum Schutz des Kindes zivilrechtliche Massnahmen vor,
- wenn die Gefahr besteht, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes Schaden nimmt.
Seit 01.01.2023 bestimmt das Erwachsenenschutzrecht die Regeln, anstelle des vormaligen Vormundschaftsrecht.
Zuständig sind dabei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB).
Literatur
- BREITSCHMID PETER, BSK ZGB I, 2022, Art. 307 ZGB, C. Kindesschutz I. Geeignete Massnahmen
- BIDERBOST YVO, Die Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB), Diss. Freiburg 1996
- JUNGO ALEXANDRA / FOUNTOULAKIS CHRISTINA (Hrsg.), Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, 9. Symposium zum Familienrecht 2017, Universität Freiburg, Zürich/Basel/Genf 2018
- Pfister Piller, Kindesschutz in der Medizin: Elterliche und staatliche Bestimmungsrechte bei der medizinischen Behandlung des Kindes, Diss. Zürich 2016.
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003.
Judikatur
- BGer 5A_765/2016, Erw. 3.2, 3.3 + 5.2.2, vom 18.07.2017
- BGE 120 II 387, Erw. 5a
- BGE 112 II 21, Erw. 5
Weiterführende Informationen
- Gesetzgebung (elterliche Sorge-Eintrag im Anwaltsregister)
- Ehescheidung
- Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB)
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Schulrecht