Es bestehen folgende gesetzliche Vermutungen für die Vaterschaft des Ehemannes (ZGB 255):
- wenn das Kind während der Ehe geboren wurde (ZGB 255 Abs. 1).
- wenn der Ehemann verstirbt und das Kind 300 Tage nach seinem Tod geboren wird oder nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist (ZGB 255 Abs. 2).
- falls der Ehemann für verschollen erklärt wird und das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist (ZGB 255 Abs. 3).
Anfechtung der Vermutung: Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht einerseits vom Ehemann andererseits vom Kind angefochten werden.
Art. 255 ZGB
A. Vermutung
1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
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