Einleitung
Das KAG und die KKV stellen hohe Anforderungen an die Gesellschafter einer KkK. Sie werden nachfolgend erläutert unter:
Grundlagen
Art. 98 KAG: Begriff
1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme).
2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein.
3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein.
Art. 118 KKV: Komplementäre
(Art. 98 Abs. 2 KAG)
1 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 des Gesetzes sinngemäss.
2 Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplementäre, so müssen sie zusammen über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen.
3 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 sinngemäss.
Komplementär
- Mindestanzahl
- 1
- Qualifikation
- Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz
- Komplementär darf nur in einer KkK als Komplementär tätig sein
- Geschäftsführung und Vertretung
- Mindest-AK von CHF 100‘000, sowohl bei einem als auch bei mehreren Komplementären
- Bewilligungspflicht sinngemäss nach KAG 14 Abs. 1 und KAG 15 Abs. 1
- Bewilligungsvoraussetzung sinngemäss nach KAG 14
- Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
- Geschäftsführungs- und Vertretungsberechtigung bzw. –verpflichtung
- erlaubte Konkurrenztätigkeit
- HR-Anmeldungen sind – anders als bei der KommG – nur von den Komplementären zu unterzeichnen [vgl. KAG 100 Abs. 2, ferner OR 597 Abs. 1]
- Beitragspflicht und Kapitalbeteiligung
- Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks
- Vermögensleistung (Geld- oder Sacheinlage)
- Arbeitsleistung (Vermögensverwaltungstätigkeit)
- Uebernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung
- Kapitalbeteiligung der Komplementäre an der KkK ist der freien Vereinbarung aller Gesellschafter (im Gesellschaftsvertrag) überlassen
- Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks
- Vermögensrechte
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Regelungspunkt im Gesellschaftsvertrag
- Regelungsunterlassung
- Richter entscheidet über Gewinn- und Verlustbeteiligung nach freiem Ermessen [vgl. KAG 99 iVm OR 601 Abs. 2]
- Anspruch auf 4 % Zins auf Kapitalanteil, sofern und soweit ein solcher besteht
- = dispositives Recht
- Zinsanspruch kann geändert oder wegbedungen werden
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Haftung
- Komplementäre haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch [vgl. KAG 99 iVm OR 594 Abs. 1]
- Gesellschafterwechsel
- Neu eintretende Komplementäre haften auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Beitritt entstanden sind
- Austretende Komplementäre haften noch bis 5 Jahre nach Ausscheidenspublikation weiter
Kommanditäre
- Mindestanzahl
- 5
- Gründe für eine Mindestanzahl
- Vermeidung einer Kommanditären-Beherrschung vs. Komplementäre
- Vermeidung eines steuerlichen Institutsmissbrauchs für Einzelpersonen
- Qualifikation
- nur qualifizierte Anleger im Sinne von KAG 10 Abs. 3
- = Beteiligungsanteil von mehr als 10 % [vgl. KAG 14 Abs. 3]
- Grundsätzliche Anonymität der Kommanditäre
- Keine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde [vgl. KAG 15 Abs. 1 lit. c KKV]
- nur qualifizierte Anleger im Sinne von KAG 10 Abs. 3
- Rechtsstellung
- weder geschäftsführungs-, noch vertretungsberechtigt oder verpflichtet
- Einsichts- und Dokumentierungsanspruch
- Einsichtnahme in Geschäftsbücher (unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Gesellschaften, in die die KkK investiert ist)
- Prüfungsmöglichkeit der Richtigkeit von Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz
- Vierteljährliche Auskunft über den Geschäftsgang der KkK [vgl. KAG 106 Abs. 2]
- Allgemeiner Informationsanspruch [vgl. KAG 20 Abs. 1 lit. c]
- Berechtigung zur konkurrenzierenden Tätigkeit [vgl. KAG 104 Abs. 1]; Vorbehalte für Komplementäre gelten nicht für Kommanditäre
- Kommanditeinlage / Kommanditsumme
- Begriffsunterschiede
- Kommanditeinlage = Vermögenseinlage des Kommanditärs
- Kommanditsumme = Haftungssumme des Kommanditärs
- Kommanditeinlage und Kommanditsumme müssen wertmässig nicht identisch sein
- Kommanditeinlage
- Vereinbarter (geleisteter oder noch zu leistender) Vermögensbeitrag des Kommanditärs an die KkK
- freie Vereinbarungsmöglichkeit
- Kommanditsumme
- Ziffer, die die summenmässige Beschränkung der Kommanditären-Haftung wiedergibt
- freie Vereinbarungsmöglichkeit
- Begriffsunterschiede
- Beitragspflicht / Kapitalbeteiligung
- Kommanditeinlage
- Pflicht zur Leistung einer Vermögens
- in Geld- oder Sachleistung
- Sachleistungen sind zu konkretisieren und bewerten
- Sacheinlagen sind ins Handelsregister (HR) einzutragen [vgl. KAG 99 iVm OR 596 Abs. 3]
- Kommanditeinlage
- Vermögensrechte
- Vide „Komplementär/Vermögensrechte“
- Haftung
- nur bis zur bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditsumme)
- Kommanditsumme ist (im Gegensatz zur KommG) nicht ins Handelsregister (HR) einzutragen [vgl. HRegV 104 f.]
- während der Bestandesdauer KkK können Kommanditäre von Gesellschaftsgläubigern nicht belangt werden [vgl. KAG 99 iVm OR 610 Abs. 2]
- nach Auflösung der KkK haben die Gläubiger nur das Recht, via Liquidatoren bzw. Konkursverwalter die Restleistung bzw. Wiederleistung der Kommanditsumme an die Masse zu verlangen
- Einmischung in die Geschäftsführung bzw. Vertretung führt gegenüber gutgläubigen Dritten zu einer Haftung des Kommanditärs wie ein Komplementär [vgl. KAG 99 iVm OR 605]
Qualifizierte Anleger
Art. 10 KAG, Abs. 3
Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich:
a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen;
b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
e. vermögende Privatpersonen;
f. Anlegerinnen und Anleger, die mit einem Finanzintermediär gemäss Buchstabe a einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben.
Konkurrenzverbot
Grundlage:
Art. 104 KAG: Konkurrenzverbot
1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind ohne Zustimmung der Komplementäre berechtigt, für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte zu betreiben und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.
2 Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, dürfen die Komplementäre ohne Zustimmung der Kommanditärinnen und Kommanditäre für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern dies offen gelegt wird und die Interessen der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Ein Konkurrenzverbot besteht nicht für
- Komplementäre
- Voraussetzungen
- keine anderslautende Abrede im Gesellschaftsvertrag
- Offenlegung der konkurrenzierenden Tätigkeit oder konkurrenzierender Unternehmensbeteiligungen
- Nichtbeeinträchtigung der Interessen der KkK
- Voraussetzungen
- Kommanditäre
- voraussetzungslos