Vorraussetzungen des Konkursaufschubs
- Überschuldungsanzeige gemäss OR 725
- Aufschiebungsantrag eines Gläubigers oder des Verwaltungsrates
- Aussicht auf eine Sanierung
Mögliche Anordnungen des Gerichts
Das Gericht kann:
- Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens anordnen
- einen Sachwalter bestellen, wobei das Gericht die Aufgaben des Sachwalters zu umschreiben hat
- dem Verwaltungsrat die Verfügungsbefugnis entziehen oder
- die Beschlüsse des Verwaltungsrates von der Zustimmung des Sachverwalters abhängig machen
- den Konkursaufschub publizieren, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist
Hinweis:
Der Wortlaut des Gesetzes ist offen, d.h. der Richter kann jede Massnahme, die zur Erhaltung des Vermögens erforderlich ist, anordnen.
Mitwirkungsrechte / -Pflichten
Verwaltungsrat
- Fortsetzung der Geschäftsführung, sofern die Verfügungsbefugnis nicht entzogen wurde
- Kooperation mit dem Sachwalter
- Verhandlung mit Gläubigern über Sanierungsmassnahmen
- Durchführung von Generalversammlungen zwecks Sanierung
Aktionäre
- Grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte
- Gegebenenfalls Mitwirkung bei Sanierungsmassnahmen
Gläubiger
- Verhandlung mit Verwaltungsrat über Sanierungsmassnahmen
- Rangrücktritt
- Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital
Revisionsstelle
- grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte bzw. Pflichten
- gegebenenfalls Prüfung der Bilanz
Haftung / Verantwortlichkeit
Verwaltungsrat
Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Verwaltungsrat, wenn:
- durch die Sanierungsmassnahmen des Verwaltungsrates, Gläubiger oder die Gesellschaft weiter geschädigt werden
- er einzelne Gläubiger im Verhältnis zu anderen bevorzugt behandelt (strafrechtliche Verantwortlichkeit)
Aktionäre
- grundsätzlich keine Haftung (sofern voll liberiert wurde)
Revisionsstelle
Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Revisionsstelle, wenn:
- eine absichtliche fahrlässige Pflichtverletzung bei der Prüfung der Zwischenbilanz einen Schaden der Gesellschaft oder der Aktionäre oder der Gesellschaftsgläubiger verursacht