Konkursbetreibung / Wechselbetreibung
Nur Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen der Konkurs-betreibung bzw. der Wechselbetreibung. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Betreibung mit der Zustellung der Konkursandrohung fortgesetzt.
Konkurseröffnung
Die Konkurseröffnung bezeichnet den Entscheid des Gerichts, dass über eine Person / Gesellschaft der Konkurs eröffnet wird.
- Nach Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger in der Konkursbetreibung beim Gericht das Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellen.
- In bestimmten Fällen wird der Konkurs über einen Schuldner, eine Gesellschaft oder einen Nachlass auch ohne vorangehende Betreibung eröffnet.
Konkurs
Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung wird im Konkurs die gesamte Vermögensmasse des Konkursiten in die Verwertung einbezogen und der Erlös unter alle Gläubiger verteilt (nicht nur unter die Betreibenden).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.