Pflichtverletzungen der obersten Geschäftsleitung
- unterlassene / mangelhafte Buchführung
- fehlende Liquiditätsplanung
- leichtsinnige Handlungen (Vertragsabschlüsse, Investitionen, usw.)
- Unverhältnismässiger Aufwand
Die Hoffnung stirbt zuletzt
Das oberste Geschäftsführungsorgan führt das Geschäft trotz Vorliegen einer Überschuldung weiter, in der Hoffnung, dass sich die Wirtschaftslage verbessern wird, ohne dass diese Hoffnung sich auf objektive Anhaltspunkte stützt und ohne genügende bzw. geeignete Massnahmen zur Abwendung der Krise zu treffen.
Häufig kommen verschiedene Faktoren zusammen:
- Mit der unterlassenen oder mangelhaften Buchführung hat das oberste Geschäftsführungsorgan kein genaues Bild der finanziellen Lage der Gesellschaft.
- Mit fahrlässig eingegangenen Verpflichtungen (unnötige oder zu teure Dienstleistungen, Anschaffungen, private Bezüge, usw.) wird der Gesellschaft zu viel Liquidität entzogen.
- In der Hoffnung, ein sich abzeichnender Liquiditätsengpass werde sich in Minne auflösen, werden erste Zeichen einer sich anbahnenden Krise ignoriert.
Private Sanierung
Das oberste Geschäftsführungsorgan wählt in aller Regel den Weg einer privaten Sanierung, weil die in Folge einer Konkursanzeige und eines Konkursaufschubbegehrens erfolgende Unterstellung unter der Aufsicht eines Sachwalters und die Publizität der Überschuldungsanzeige gefürchtet wird.
Werden auf dem Weg der privaten Sanierung ungenügende oder untaugliche Massnahmen ergriffen, bzw. ist eine Sanierung zum Vornherein aussichtslos, kann der Tatbestand einer Konkursverschleppung vorliegen.
Exkurs:
Gewähren die Gesellschafter oder den Gesellschaftern nahe stehende Personen der Gesellschaft Darlehen zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses, und wird in der Folge der Konkurs eröffnet, werden solche Darlehen vom Konkursamt oft als kapitalersetzende Darlehen betrachtet, womit die Darlehensgeber erst befriedigt werden, nachdem alle anderen Gläubiger befriedigt worden sind.