Der Sonderfall des Konkurswiderrufs ist ein adäquates Mittel für
- Schuldner mit falschen Vorstellungen über die Zwangsvollstreckungswirkungen und meinen, es würde trotz Konkurses alles gleich weitergehen (keine Geschäftsschliessung, blosses „Schuldenabschütteln“ usw.);
- Schuldner, die in Verkennung ihrer Möglichkeiten meinen, einer Gegenpartei trotz verlorenem Prozess auch im Falle der Konkursandrohung bzw. –eröffnung nicht bezahlen zu müssen bzw. dürfen;
- Schuldner, denen die Sanierung erst nach erfolgter Konkurseröffnung gelingt und daher aus dem Konkurs heraus einen „Nachlass Zustande bringen“.
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