Das Konsumkreditgewerbe ist bewilligungspflichtig und wird beaufsichtigt:
- Bewilligungspflicht für den Betrieb eines Kleinkreditinstituts
- Die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig (KKG 39)
- Zuständig für die Bewilligungserteilung ist der Kanton, in dem der Kreditgeber oder der Kreditvermittler seinen Sitz hat (KKG 39 Abs. 2)
- Aufsicht über das Kleinkreditinstitut
- Die Aufsicht über die Kleinkreditinstitute erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.