Das Konsumkreditgewerbe ist bewilligungspflichtig und wird beaufsichtigt:
- Bewilligungspflicht für den Betrieb eines Kleinkreditinstituts
- Die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig (KKG 39)
- Zuständig für die Bewilligungserteilung ist der Kanton, in dem der Kreditgeber oder der Kreditvermittler seinen Sitz hat (KKG 39 Abs. 2)
- Aufsicht über das Kleinkreditinstitut
- Die Aufsicht über die Kleinkreditinstitute erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde