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Konsumentenschutz / Darlehen/Kredite

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Höchstzins für Konsumkredite steigt per 01.01.2024 um 1% p.a.

Datum:
30.11.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht, Darlehen / Kredite
Thema:
Höchstzins für Konsumkredite
Stichworte:
Barkredite, Höchstzinssatz, Konsumkredite, Überziehungskredite
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Höchstzinssatz für Konsumkredite, d.h. bei Kreditgewährung an Privatperson für private Verwendung, steigt per 01.01.2024 um 1 % auf neu:

  • 12 % für Barkredite;
  • 14 % für Überziehungskredite.

Die Erhöhung erfolgt aufgrund der in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) festgelegten Berechnungsformel:

  • In der VKKG ist vorgesehen, dass bei steigendem Zinsniveau eine Anpassung vorgenommen werden muss.

 

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat diese Anpassung nun umgesetzt.

Detail-Informationen

«Der Höchstzinssatz für Konsumkredite wird seit 2016 gemäss einem in der VKKG festgeschriebenen Berechnungsmechanismus bestimmt. Als Berechnungsbasis dient der über drei Monate aufgezinste Saron (SAR3MC). Darauf wird ein Zuschlag berechnet, der sich bei Barkrediten auf 10 Prozentpunkte beläuft. Der auf diese Weise ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Bei Barkrediten muss der Höchstzinssatz mindestens 10 % betragen. Bei Überziehungskrediten, zum Beispiel bei Kreditkarten, beläuft sich der Zuschlag auf 12 Prozentpunkte, wobei der Höchstzins mindestens 12 % betragen muss. Die Festlegung des Höchstzinses gilt unbefristet, wird aber mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.

Das EJPD hat den Höchstzinssatz letztmals per 1. Mai 2023 um 1 % erhöht. Seither ist der massgebliche Referenzzinssatz SAR3MC auf über 1.5 % gestiegen. Gemäss dem in der VKKG festgeschriebenen Berechnungsmechanismus ist bei einem Referenzzinssatz ab 1.5 % eine Erhöhung des Höchstzinssatzes von 11 % auf 12 % für Barkredite respektive von 13 % auf 14 % für Überziehungskredite vorgesehen. Das EJPD hat diese Erhöhung auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Gemäss den Regeln der VKKG hat sie keinen Einfluss auf laufende Verträge. Der neue Höchstzinssatz gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2024 abgeschlossen werden.

Der Höchstzinssatz dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Kreditverträge mit überhöhtem Zinssatz sind gemäss Konsumkreditgesetz nichtig. Konsumentinnen und Konsumenten schulden in diesem Fall bloss die Kreditsumme, nicht aber die Zinsen und Kosten.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 30.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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