Grundsätzliches
Der Konsument soll den Kreditaufnahme-Entscheid unbeeinflusst, informiert und überlegt treffen können.
Für die Gültigkeit des Konsumkreditvertrages sind zu erfüllen (KKG 9 – 12):
Gültigkeitserfordernisse
- Formerfordernisse
- Inhaltserfordernisse
- Kostentransparenz
Form
- Schriftform
- Sämtliche Konsumkredite sind schriftlich abzuschliessen (KKG 9 Abs. 1; 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
- Vertragsurkunde
- Inhalt
- mit den gesetzlich geforderten Inhaltsangaben (siehe nachfolgend „Inhalt“)
- mit integrierenden Bestandteil bildenden Dokument über die Einzelheiten der Kreditfähigkeitsprüfung
- Grundlage
- Vgl. KKG 9 Abs. 2 lit. j, KKG 11 Abs. 2 lit. h und KKG 12 Abs. 2 lit. d
- Konsumkredit-AGB
- AGB müssen für die rechtsgültige Einbeziehung in den Konsumkreditvertrag Bestandteil der Vertragsurkunde sein
- Inhalt
- Eigenhändige Unterschrift von Kreditgeber und Kreditnehmer
- Grundlage
- OR 13 Abs. 1 und OR 14 Abs. 1
- Unterschriftssurrogate
- Ausreichend für Kreditgeber
- Faksimileunterschrift (OR 14 Abs. 2)
- Nicht ausreichend für Kreditgeber
- Kreditangebotsunterzeichnung durch den Kreditgeber und unterzeichnete Annahmeerklärung des Kreditnehmers
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Die qualifizierte elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (vgl. OR 14 Abs. 2bis)
- Ausreichend für Kreditgeber
- Grundlage
- Vertragsurkunde
- Sämtliche Konsumkredite sind schriftlich abzuschliessen (KKG 9 Abs. 1; 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
- Ziele
- Schutz des Konsumenten vor Übereilung
- Dokumentierung der eingegangenen Verpflichtung
- Vertragskopie
- Die Konsumenten erhält eine Kopie des Kreditvertrages
- Grundlage
- KKG 9 Abs. 1; 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1
- Arten
- eine Ausfertigung oder
- ein Vertragsdoppel
- Surrogate
- Ausreichend
- Computer-Ausdruck oder Kopie, sofern diese aber die Unterschriften beider Parteien tragen
- Ausreichend
- Grundlage
- Die Konsumenten erhält eine Kopie des Kreditvertrages
- Formfehler
- Die Nichteinhaltung der Formvorschriften führt zur Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags (KKG 15 Abs. 1)
Inhalt
- Mindestinhalt des Vertrages
- Differenziert nach der Art des Konsumkredits (siehe nachfolgend „Angabe des effektiven Jahreszinses“)
- Grundlagen
- für Barkredit (Kleinkredit, Abzahlungsvertrag über Waren oder Dienstleistungen)
- vgl. KKG 9 Abs. 2
- für Finanzierungskredite (Abzahlungsgeschäfte und Drittfinanzierung von Erwerbsgeschäften (zweckgebundene Barkredite))
- vgl. KKG 10 Abs. 2
- für Leasingverträge
- vgl. KKG 11 Abs. 2
- für Kredit- und Kundenkartenverträge mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto
- vgl. KKG 12 Abs. 2
- für Barkredit (Kleinkredit, Abzahlungsvertrag über Waren oder Dienstleistungen)
- Kosteninformation
- Gebot, den Konsumkreditnehmer objektiv über die Kosten in Kenntnis zu setzen
- Ziel
- Kostentransparenz als Grundlage für den Vergleich der Kreditkosten verschiedener Anbieter
- Angabe des effektiven Jahreszinses
- Allgemein
- Der Kreditgeber hat den effektiven Jahreszins anzugeben (KKG 9 Abs. 2 lit. b und KKG 11 Abs. 2 lit. e)
- Prozentsatz des Nettokreditbetrages, umfassend die Gesamtkostenbelastung des Kreditnehmers (einschliesslich Zinsen und sonstige Kosten; KKG 5) p.a. (KKG 6)
- Bei Barkrediten und Abzahlungsgeschäften
- Zinsangabe nach einer einheitlichen mathematischen Formel (vgl. KKG 33 Abs. 1 und Anhang 1), die auf der sog. Annuitätenmethode beruht, berechnet auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. KKG 33 Abs. 1)
- Zugrunde gelegte Annahmen (vgl. KKG 33 Abs. 2)
- Fortbestand des Kredites während der vereinbarten Dauer
- Ordnungsgemässe Erfüllung durch beide Parteien
- Bei Leasingverträgen
- Berechnung des effektiven Jahreszinses aufgrund folgende Massstäbe (vgl. KKG 33 Abs. 4)
- Barkaufpreis des Leasinggegenstandes
- Restwert des Leasingobjektes am Vertragsende
- Leasingraten
- Berechnung des effektiven Jahreszinses aufgrund folgende Massstäbe (vgl. KKG 33 Abs. 4)
- Bei Abzahlungsgeschäften
- Preis, den der Konsument zu entrichten hätte, wenn er den Preis sofort bei der Sachübergabe bezahlt hätte
- Gegenüberstellung dieses Preises mit jenem, den er im Rahmen des Kreditvertrages zu bezahlen hat (vgl. KKG 10 lit. b), was dem Kreditnehmer die effektiven Kreditkosten vor Augen führen soll
- Preis, den der Konsument zu entrichten hätte, wenn er den Preis sofort bei der Sachübergabe bezahlt hätte
- Bei Leasinggeschäften
- Angabe des Listenpreises des Herstellers oder Importeurs, obwohl in aller Regel das Auto markant unter dem Listenpreis erworben wird
- Oft wird also nicht der um Rabatte und sonstige Vergünstigungen reduzierte, effektive, sondern nur der höhere, nicht praktizierte Barzahlungspreis angegeben, was den Vergleich mit den Kosten anderer Kreditformen verfälscht
- Bei Kredit- und Kundenkarten oder vereinbartem Überziehungskredit
- Angabe nicht des effektiven Jahreszinses, sondern des bei Vertragsschluss zu Grunde gelegten Normalzinssatzes, plus die zu diesem Zeitpunkt berechneten Kosten (vgl. KKG 12 Abs. 2 lit. b)
- Allgemein
Verzinsung
- Zinssatz
- Die Höhe des verlangten Zinssatzes variiert je nach Kreditgeber
- Oft spielen folgende Kriterien eine Rolle für die Berechnung:
- Wohnort
- Zivilstand
- Nationalität / Aufenthaltsstatus
- Berufliche Situation
- Einkommen
- Wohnsituation
- Kinder
- Wohn- oder Mietkosten
- Ausgaben
- Anzahl Betreibungen
- Verwendungszweck des Geldes
- Höchstzinssatz für Konsumkredite
- Siehe Vertragsabwicklungsschutz
Zustimmungen
- Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (KKG 14)
Meldepflicht
- Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Kreditgewährung bei der zentralen Informationsstelle für Konsumkredite zu melden (KKG 23 – 27)
Sanktionen (aus Nichtbeachtung der Form-, Inhalts- und Zustimmungserfordernisse)
- Definition
- Ahndung von Regelverstössen gegen den Schutz der Vertragsschliessungsfreiheit (KKG 15)
- Grundlagen
- KKG 9 – 13
- KKG 15
- Ziel
- Schutz der Vertragsschliessungsfreiheit
- Anwendungsbereich
- für alle Arten von Konsumkrediten
- Wirkungen allgemein
- Grundsatz
- Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages (vgl. KKG 15 Abs. 1)
- Grundlagen
- In Abweichung von den Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts gelten besondere Nichtigkeitsfolgen (vgl. KKG 15 Abs. 2 – 4)
- Grundsatz
- Nichtigkeit bei Konsumkrediten (Barkredite, Abzahlungsgeschäfte, Kredit- und Kundenkartenverträgen mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf vertraglicher Grundlage)
- Konsumkreditvertrag, bei dem noch keine Leistungen erbracht wurden
- Entfallen der vertraglichen Pflichten beider Parteien
- Konsumkreditvertrag, bei dem die Auszahlung bereits erfolgt ist (und ggf. Amortisationen stattfanden)
- Besondere Nichtigkeit:
- Keine Zinsen- und Kosten-Erstattung
- Bei Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages hat der Konsument den Kredit bis zum Ablauf der Kreditdauer zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten (KKG 15 Abs. 2)
- Rückzahlungspflicht in gleich hohen Raten
- Die Kreditsumme ist in gleich hohen (monatlichen) Teilzahlungen zurückzuzahlen (KKG 15 Abs. 3)
- Ergebnis
- Der Kreditnehmer bezahlt nur den Barzahlungspreis und keine Teilzahlungszuschläge
- Sobald er in Höhe des Barpreises bezahlt ha, ist er von seinen Zahlungspflichten entbunden und wird ggf. Eigentümer der Kaufsache
- Keine Zinsen- und Kosten-Erstattung
- Besondere Nichtigkeit:
- Sonderregelung für nichtige Leasingverträge
- vgl. KKG 15 Abs. 4 und nachfolgend
- Konsumkreditvertrag, bei dem noch keine Leistungen erbracht wurden
- Nichtigkeit bei Leasingverträgen
- Besondere Nichtigkeit
- Der Leasingnehmer muss im Nichtigkeitsfalle das Leasingobjekt zurückgeben und die bis zum Zeitpunkt der effektiven Rückgabe geschuldeten, die Kreditkosten enthaltenden Leasingraten bezahlen (vgl. KKG 15 Abs. 4 Satz 1)
- Der Leasinggeber verliert bei dieser Sonderregelung weder Zinsen noch Kosten
- Ob und inwieweit ein pönale Wirkung eintritt, hängt von den konkreten Verhältnissen ab (vgl. auch die Hinweise in der Box etc.)
- Der Leasingnehmer muss im Nichtigkeitsfalle das Leasingobjekt zurückgeben und die bis zum Zeitpunkt der effektiven Rückgabe geschuldeten, die Kreditkosten enthaltenden Leasingraten bezahlen (vgl. KKG 15 Abs. 4 Satz 1)
- Rechtsnatur
- Nichtigkeit wirkt wie eine Kündigung ex nunc (Kündigung ab jetzt, von nun an)
- Wertungswiderspruch zu anderen Konsumkreditformen
- Im Gegensatz zum Konsumkreditgeber verliert der Leasinggeber keine Zinsen und Kosten (siehe auch Box)
- Besondere Nichtigkeit
Tipp: Vergleichen Sie die Konditionen mittels Kleinkreditrechner
- Vergleichen Sie unter folgenden Links verschiedene Konsumkredite miteinander:
- Privatkreditrechner | privatkreditrechner.ch
- Kreditrechner | comparis.ch
Weiterführende Hinweise
- Nichtigkeit bei Konsumkrediten
- Sanktionssystem
- Anstelle einer allgemeinen Nichtigkeit hat der Gesetzgeber zum Schutze des Konsumenten eine „besondere Nichtigkeit“ gemäss KKG 15 legiferiert
- Der Gesetzgeber hat auf strafrechtliche Sanktionen verzichtet
- Besondere Nichtigkeit
- Sofortige Rückabwicklung des Vertrages nach den Vindikations- und Bereicherungsregeln
- Hat der Konsument bzw. Kreditnehmer den Kreditbetrag bereits für die Anschaffung einer Sache oder die Bestellung einer Dienstleistung verwendet, wüsste er nicht wie er sofort zurückzahlen könnte
- trägt diesen vorerwähnten Sozialschutzbedürfnissen des Kreditnehmers Rechnung
- soll eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Kreditgeber entfalten und Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten bilden
- Die Anwendung der allgemeinen Nichtigkeit würde dem Konsumenten erhebliche Schwierigkeiten verursachen:
- Das vom Gesetzgeber gewählte System der „besonderen Nichtigkeit“ (mit pönaler Wirkung)
- Sanktionssystem
- Nichtigkeit bei Leasingverträgen
- Sanktionssystem
- Der Leasinggeber hat keinen Anspruch den Betrag, der dem durch die erste Ingebrauchnahme des Leasingobjektes entstehenden Wertverlust entspricht (bei Autos: hoher Wertverlust mit Inverkehrsetzung; vgl. auch
- Nichtigkeit ohne wirkliche Abschreckung
- Der Leasingnehmer hat bei Vertragsschluss mit einer hohen Kaution oder einer sehr hohen ersten Leasingrate den Wertverlust bereits abgedeckt
- Die Nichtigkeit wird nicht nach Abschluss bemerkt bzw. geltend gemacht (Folge: mit fortschreitender Leasingdauer wird der Wertverlust ausgeglichen)
- Der Gesetzgeber hat – nicht nachvollziehbar – die Leasinggeber gegenüber anderen Kreditgebern bewusst privilegiert
- In folgenden Fällen kann die pönale Wirkung des Wertverlusts von KKG 15 Abs. 4 Satz 2 verpuffen:
- Sanktionssystem
Literatur
- Nichtigkeit bei Konsumkrediten
- Nichtigkeitsfeststellung vor Leistungsaustausch
- KOLLER-TUMLER MARLIS, Konsumkreditverträge nach revidiertem KKG – eine Einführung, in: JKR 2002, S .36
- Nichtigkeitsfeststellung nach Beginn des Leistungsaustauschs
- KOLLER-TUMLER MARLIS, Basler Kommentar OR I, Kommentierung des Art. 11 KKG
- Nichtigkeitsfeststellung vor Leistungsaustausch
- Nichtigkeit bei Leasingverträgen
- STAUDER BERND, Leasingvertrag, in: JKR 2002, S. 100
- GIGER HANS, Berner Kommentar, Teil II, Rz 660
- AmtlBull., StR 2000, 575
Judikatur
- BGE 110 II 244 ff. (Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Leasingvertrages)