Seit 01.01.2016 besteht ein Verbot aggressiver Werbung.
Die Definition der «aggressiven Werbung» wurde im Rahmen einer Selbstregulierung von der Kreditbranche in einer sogenannten Werbekonvention definiert.
Keine Werbung für:
- „Expresskredite“
- „Sofortkredite“
- „Ferienkredite“
- „Hochzeitskredite“
Keine Werbeargumente mit ökonomisch nicht sinnvollen Argumenten, wie zB
- „Steuerkredit“
- „Sparkredit“
- o.ä.
Weiter ist eine spezifisch auf junge Erwachsene ausgerichtete Werbung verpönt.
Die Verletzung des Verbots aggressiver Werbung kann als Strafe nach sich ziehen:
- Bussen bis zu CHF 100‘000.
Literatur
- STAUDER BERND, Leasingvertrag, JKR 2002, S. 95
Judikatur
- BGE 120 IV 287
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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