Der Konsument soll nach Krediteingehung für die Kreditabwicklung und Rückzahlung gestärkt werden.
Im Einzelnen bedeutet dies eine einseitige Beschränkung des Kreditgebers in seiner Vertragsfreiheit:
Höchstzinssatz
Grundlage
- KKG 14
Festlegungskompetenz
- Bundesrat
Bemessungsgrundlage
- Die von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgebenden Zinssätze sind dabei zu berücksichtigen
Höchstzinssätze
- 01.03.2006 – 30.06.2016
- 15 % p.a.
- 01.07.2016 bis
- bei Barkrediten: 10% p.a.
- bei Überziehungskrediten: 12% p.a.
Auszahlungszeitpunkt
Grundsatz
- frühestens 14 Tage nach Kreditvertrags-Unterzeichnung
- Aufgrund des 14-tägigen Widerrufsrechts darf die Konsumkredit-Auszahlung frühestens 14 Tage nach der Unterzeichnung des Konsumkreditvertrages erfolgen
Ausnahme
- Sofortauszahlung nur bei bestimmten Konsumkrediten
- Eine Sofortauszahlung ist (nur) bei Krediten, welche nicht vom Konsumkreditgesetz erfasst werden, zulässig:
- Kreditbetrag von weniger als CHF 500 oder von mehr als CHF 80‘000
- Kredite mit Laufzeiten unter drei Monaten
- Eine Sofortauszahlung ist (nur) bei Krediten, welche nicht vom Konsumkreditgesetz erfasst werden, zulässig:
Verteidigungsrechte des Konsumenten im Dreiecksverhältnis
Grundsätzliches
- Bei Konsumkrediten werden in Zweiparteienverhältnissen die Rechtsbehelfe des allgemeinen und des besonderen Teils des Obligationenrechts (OR) von Nichterfüllung, nicht rechtzeitiger Erfüllung oder Schlechterfüllung und die Normen des Konsumkredits anwendbar
- Bei Dreiecksverhältnissen besteht die Gefahr, dass der Konsumente seine Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Vertragspartner zustehen, den Dritten gegenüber möglicherweise nicht geltend machen
- Anwendungsfälle
- Drittfinanzierte Geschäfte
- Einrede- und Einwendungsausschluss-Klauseln (zB in AGB), die verhindern, dass der Konsument den Dritten über Einwendungen und Einreden mit Leistungsstörungen im Erwerbsgeschäft konfrontieren kann
- Der Gesetzgeber hat dem entgegengewirkt, indem er die Verteidigungsrechte aus dem ursprünglichen Erwerbsgeschäft auch gegenüber dem Dritten zulässt
- Anwendungsfälle
Einreden- und Einwendungen-Erhalt im Zessionsfalle
- Der Konsument hat das unabdingbare Recht, die Einreden (und Einwendungen) aus dem Konsumkreditvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger geltend zu machen (KKG 19).
Einwendungsdurchgriff
- Wer im Hinblick auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einen Konsumkreditvertrag mit einer anderen Person als dem Lieferanten abschliesst, kann gegenüber der Kreditgeberin – unter Bedingungen – alle Rechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen (KKG 21 i.V.m. KKG 37)
Wechsel- und Check-Verbot
- Die Kreditgeberin darf weder Zahlungen in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln, noch Sicherheiten in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln und Checks, annehmen (vgl. KKG 20 Abs. 1); diese Norm gilt, auch wenn die Banken die Wechsel- und Check-Dienstleistungen, nur noch in beschränktem Rahmen anbieten
Vorzeitige Rückzahlung
Grundsätze
- Konsumentenpolitisch wichtig ist das Recht des Kreditnehmers, den Konsumkredit vor seiner Fälligkeit ohne Angabe von Gründen zurückzubezahlen (vgl. KKG 17 Abs. 1 und 2)
- = zwingende Abweichung von OR 81 Abs. 1 (vgl. KKG 37)
- Zwingendes Recht erlaubt dem Kreditnehmer
- Schuldenabbau vor Fälligkeitstermin
- Umschuldung zu einem anderen Kreditgeber
- Die vorzeitige Rückzahlung führt zum Erlass der Zinsen und zu einer angemessenen Senkung der Kosten hinsichtlich der nicht beanspruchten Kreditdauer
- Gesetzgeber behandelte die vorzeitige Konsumkredit- und Leasingvertragsrückzahlung unterschiedlich (siehe nachfolgend)
- Den betriebswirtschaftlichen Interessen des Leasinggebers wurde hier der Vorzug gegeben
- Eine vorzeitige Rückzahlung kann zu einer Mehrbelastung des Leasingnehmers bzw. Konsumenten führen
Vorzeitige Konsumkreditrückzahlung
- Kündigungsrecht beim Konsumkredit
- Hinweispflicht im Konsumkreditvertrag (vgl. KKG 9 Abs. 2 lit. g + KKG 10)
- Fehlen des Hinweises bewirkt die Nichtigkeitsfolge (vgl. KKG 15)
- Vertragsklauseln, die Vertragsstrafen oder Vorfälligkeitsentschädigungen vorsehen, sind nichtig (KKG 17 Abs. 1 und 2)
- Auskunftsrecht
- Kreditgeber muss im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht Auskunft geben (ZGB 2), wie hoch der von ihm nach vorzeitiger Rückzahlung noch geschuldete Betrag ist
- Rechtsnatur des Kündigungsrechts
- Gestaltungsrecht
- Kündigungserklärung oder Teilkündigungserklärung erforderlich
- Hinweispflicht im Konsumkreditvertrag (vgl. KKG 9 Abs. 2 lit. g + KKG 10)
- Vorzeitige Konsumkredit-Rückzahlung
- Unentziehbares Recht des Konsumenten auf
- Erlass der Zinsen (vgl. KKG 17 Abs. 2) und
- Ermässigung der Kosten (vgl. KKG 17 Abs. 2)
- Laufzeitenabhängige Kostenfaktoren
- Ermässigung, wenn sie der nicht beanspruchten Kreditdauer Rechnung tragen
- Laufzeitenunabhängige Kostenfaktoren
- Nur einmal anfallende Kosten sind angemessen herabzusetzen
- Gesamtkreditkosten / Zinselemente in Kostenfaktoren
- Ermessensspielraum des Richters
- Unentziehbares Recht des Konsumenten auf
Vorzeitige Leasingvertragsrückzahlung
- Kündigungsrecht bei (Konsumgüter-)Leasingverträgen (vgl. KKG 17 Abs. 3 Satz 1)
- Rechtsnatur des Kündigungsrechts
- Gestaltungsrecht
- Kündigungserklärung oder Teilkündigungserklärung erforderlich
- Rechtsnatur des Kündigungsrechts
- Vorzeitige Leasingvertrag-Rückzahlung
- Konsument darf den Vertrag vorzeitig kündigen, muss aber eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen (wie früher OR 266k Satz 1 + 2)
- Kein Anspruch auf Erlass von Zinsen und auf Ermässigung der Kosten (im Gegensatz zur Rechtslage bei den anderen Formen des Konsumkredits (KKG 17 Abs. 1 + 2))
- Die Vorfälligkeitsentschädigung darf nur den Wertverlust aus der vorzeitigen Kündigung für die effektive Vertragsdauer ausgleichen
- Keine Ratenerhöhung
- Abgeltung entsprechend der Bestandteil des Leasingvertrags bildenden, nach „anerkannten Grundsätzen“ erstellten Tabelle (vgl. KKG 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. KKG 11 Abs. 2 lit. g)
- Konsument darf den Vertrag vorzeitig kündigen, muss aber eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen (wie früher OR 266k Satz 1 + 2)
Verzugsfolgen
Ausgangslage
- Ordentliche Kreditfähigkeitsprüfung
- Bei Einhaltung der Kreditfähigkeitsprüfungsregeln sollte kein Rückzahlungsverzug entstehen können
- Rückzahlungsschwierigkeiten sollten daher nur bei unvorhersehbaren Ereignissen eintreten (Einkommensschmälerung und / oder Ausgabenerhöhung)
- Änderungen im verfügbaren Einkommen (und ein niedrig angesetztes betreibungsrechtliches Existenzminimum) können eine regelmässige Rückzahlung gefährden
Schuldnerschutzvorschriften bei Verzug des Konsumenten mit der Leistung von Kredit- oder Leasingraten
- Grundsätze
- Erschwerte Voraussetzungen für die Vertragsbeendigung durch den Kreditgeber
- Höhenbeschränkung für den Verzugszins
- Ausnahmen (kein Schuldnerschutz)
- Kein Schutz bei den Rechtsfolgen des Verzugs
- Keine Begrenzung des Erfüllungsinteresses des Kreditgebers
- Kein Schutz vor überrissenen Forderungen des Kreditgebers
- Dispositive Vorschriften des OR erlauben AGB-Klauseln zum Nachteil des Konsumenten
- Ausnahmen der Ausnahmen
- Zahlungsrückstand-Relevanzschwelle (KKG 18 Abs. 1 + 2)
- Begrenzung der Höhe des Verzugszinses durch den vereinbarten Vertragszins (vgl. KKG 18 Abs. 3; siehe nachfolgend)
- Nichtigkeit von Vertragsstrafen- und ähnlichen Klauseln (vgl. KKG 18 Abs. 3)
- Ausnahmen der Ausnahmen
- Kein Schutz bei den Rechtsfolgen des Verzugs
Voraussetzungen des Verzugs
- Konsumkreditvertrag
- Mahnung
- Nachfristansetzung
- Leasingverträge
- Mahnung
- Nachfristansetzung
- unter Beachtung der mietrechtlichen Frist von OR 257d Abs. 1
Rechtsfolgen des Verzugs
- Anwendbarkeit der allgemeine Bestimmungen des OR (OR 103 ff.), unter Beachtung der KKG-Zahlungsrückstand-Relevanzschwelle
- zB Beendigung des Vertrages infolge Zahlungsrückstand nach OR 107 Abs. 2
- Konsumkredit in allen Formen
- Rücktritt von Barkrediten + von Abzahlungskäufen (vgl. OR 214 Abs. 3)
- Leasingvertrag
- Kündigung
- Zahlungsrückstand-Relevanzschwelle
- Barkredite (vgl. KKG 18 Abs. 1)
- Der Kreditgeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mindestens 10 Prozent des Nettobetrags des Kredits (vgl. KKG 9 Abs. 2 lit. a) bzw. des Barzahlungspreises ausmachen (vgl. KKG 10 lit. b)
- Leasingverträge (vgl. KKG 18 Abs. 2)
- mehr als 3 monatlich geschuldete Leasingraten
- Barkredite (vgl. KKG 18 Abs. 1)
Verzugszins
- Bei Verzug von Ratenzahlungen kommen hohe Verzugszinsen dazu
- Der Verzugszins darf den für den Konsumkredit in der Vertragsurkunde (KKG 9 Abs. 2 lit. b i.V.m. KKG 10 + 11 Abs. 2 lit. e) vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen (vgl. KKG 18 Abs. 3)
Literatur
- STAUDER BERND, Konsumkreditrecht, S. 686
Weiterführende Informationen
- Höchstzinssatz