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Konsumkredit / Konsumkredite

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Vertragsabwicklungsschutz

Rechtsgebiet:
Konsumkredit / Konsumkredite
Stichworte:
Konsumkredit, Konsumkredite
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Konsument soll nach Krediteingehung für die Kreditabwicklung und Rückzahlung gestärkt werden.

Im Einzelnen bedeutet dies eine einseitige Beschränkung des Kreditgebers in seiner Vertragsfreiheit:

Höchstzinssatz

Grundlage

  • KKG 14

Festlegungskompetenz

  • Bundesrat

Bemessungsgrundlage

  • Die von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgebenden Zinssätze sind dabei zu berücksichtigen

Höchstzinssätze

  • 01.03.2006 – 30.06.2016
    • 15 % p.a.
  • 01.07.2016 bis
    • bei Barkrediten: 10% p.a.
    • bei Überziehungskrediten: 12% p.a.

Auszahlungszeitpunkt

Grundsatz

  • frühestens 14 Tage nach Kreditvertrags-Unterzeichnung
    • Aufgrund des 14-tägigen Widerrufsrechts darf die Konsumkredit-Auszahlung frühestens 14 Tage nach der Unterzeichnung des Konsumkreditvertrages erfolgen

Ausnahme

  • Sofortauszahlung nur bei bestimmten Konsumkrediten
    • Eine Sofortauszahlung ist (nur) bei Krediten, welche nicht vom Konsumkreditgesetz erfasst werden, zulässig:
      • Kreditbetrag von weniger als CHF 500 oder von mehr als CHF 80‘000
      • Kredite mit Laufzeiten unter drei Monaten

Verteidigungsrechte des Konsumenten im Dreiecksverhältnis

Grundsätzliches

  • Bei Konsumkrediten werden in Zweiparteienverhältnissen die Rechtsbehelfe des allgemeinen und des besonderen Teils des Obligationenrechts (OR) von Nichterfüllung, nicht rechtzeitiger Erfüllung oder Schlechterfüllung und die Normen des Konsumkredits anwendbar
  • Bei Dreiecksverhältnissen besteht die Gefahr, dass der Konsumente seine Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Vertragspartner zustehen, den Dritten gegenüber möglicherweise nicht geltend machen
    • Anwendungsfälle
      • Drittfinanzierte Geschäfte
      • Einrede- und Einwendungsausschluss-Klauseln (zB in AGB), die verhindern, dass der Konsument den Dritten über Einwendungen und Einreden mit Leistungsstörungen im Erwerbsgeschäft konfrontieren kann
    • Der Gesetzgeber hat dem entgegengewirkt, indem er die Verteidigungsrechte aus dem ursprünglichen Erwerbsgeschäft auch gegenüber dem Dritten zulässt

Einreden- und Einwendungen-Erhalt im Zessionsfalle

  • Der Konsument hat das unabdingbare Recht, die Einreden (und Einwendungen) aus dem Konsumkreditvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger geltend zu machen (KKG 19).

Einwendungsdurchgriff

  • Wer im Hinblick auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einen Konsumkreditvertrag mit einer anderen Person als dem Lieferanten abschliesst, kann gegenüber der Kreditgeberin – unter Bedingungen – alle Rechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen (KKG 21 i.V.m. KKG 37)

Wechsel- und Check-Verbot

  • Die Kreditgeberin darf weder Zahlungen in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln, noch Sicherheiten in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln und Checks, annehmen (vgl. KKG 20 Abs. 1); diese Norm gilt, auch wenn die Banken die Wechsel- und Check-Dienstleistungen, nur noch in beschränktem Rahmen anbieten

Vorzeitige Rückzahlung

Grundsätze

  • Konsumentenpolitisch wichtig ist das Recht des Kreditnehmers, den Konsumkredit vor seiner Fälligkeit ohne Angabe von Gründen zurückzubezahlen (vgl. KKG 17 Abs. 1 und 2)
    • =   zwingende Abweichung von OR 81 Abs. 1 (vgl. KKG 37)
    • Zwingendes Recht erlaubt dem Kreditnehmer
      • Schuldenabbau vor Fälligkeitstermin
      • Umschuldung zu einem anderen Kreditgeber
    • Die vorzeitige Rückzahlung führt zum Erlass der Zinsen und zu einer angemessenen Senkung der Kosten hinsichtlich der nicht beanspruchten Kreditdauer
  • Gesetzgeber behandelte die vorzeitige Konsumkredit- und Leasingvertragsrückzahlung unterschiedlich (siehe nachfolgend)
    • Den betriebswirtschaftlichen Interessen des Leasinggebers wurde hier der Vorzug gegeben
    • Eine vorzeitige Rückzahlung kann zu einer Mehrbelastung des Leasingnehmers bzw. Konsumenten führen

Vorzeitige Konsumkreditrückzahlung

  • Kündigungsrecht beim Konsumkredit
    • Hinweispflicht im Konsumkreditvertrag (vgl. KKG 9 Abs. 2 lit. g + KKG 10)
      • Fehlen des Hinweises bewirkt die Nichtigkeitsfolge (vgl. KKG 15)
      • Vertragsklauseln, die Vertragsstrafen oder Vorfälligkeitsentschädigungen vorsehen, sind nichtig (KKG 17 Abs. 1 und 2)
    • Auskunftsrecht
      • Kreditgeber muss im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht Auskunft geben (ZGB 2), wie hoch der von ihm nach vorzeitiger Rückzahlung noch geschuldete Betrag ist
    • Rechtsnatur des Kündigungsrechts
      • Gestaltungsrecht
    • Kündigungserklärung oder Teilkündigungserklärung erforderlich
  • Vorzeitige Konsumkredit-Rückzahlung
    • Unentziehbares Recht des Konsumenten auf
      • Erlass der Zinsen (vgl. KKG 17 Abs. 2) und
      • Ermässigung der Kosten (vgl. KKG 17 Abs. 2)
    • Laufzeitenabhängige Kostenfaktoren
      • Ermässigung, wenn sie der nicht beanspruchten Kreditdauer Rechnung tragen
    • Laufzeitenunabhängige Kostenfaktoren
      • Nur einmal anfallende Kosten sind angemessen herabzusetzen
    • Gesamtkreditkosten / Zinselemente in Kostenfaktoren
      • Ermessensspielraum des Richters

Vorzeitige Leasingvertragsrückzahlung

  • Kündigungsrecht bei (Konsumgüter-)Leasingverträgen (vgl. KKG 17 Abs. 3 Satz 1)
    • Rechtsnatur des Kündigungsrechts
      • Gestaltungsrecht
    • Kündigungserklärung oder Teilkündigungserklärung erforderlich
  • Vorzeitige Leasingvertrag-Rückzahlung
    • Konsument darf den Vertrag vorzeitig kündigen, muss aber eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen (wie früher OR 266k Satz 1 + 2)
      • Kein Anspruch auf Erlass von Zinsen und auf Ermässigung der Kosten (im Gegensatz zur Rechtslage bei den anderen Formen des Konsumkredits (KKG 17 Abs. 1 + 2))
    • Die Vorfälligkeitsentschädigung darf nur den Wertverlust aus der vorzeitigen Kündigung für die effektive Vertragsdauer ausgleichen
      • Keine Ratenerhöhung
      • Abgeltung entsprechend der Bestandteil des Leasingvertrags bildenden, nach „anerkannten Grundsätzen“ erstellten Tabelle (vgl. KKG 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. KKG 11 Abs. 2 lit. g)

Verzugsfolgen

Ausgangslage

  • Ordentliche Kreditfähigkeitsprüfung
    • Bei Einhaltung der Kreditfähigkeitsprüfungsregeln sollte kein Rückzahlungsverzug entstehen können
    • Rückzahlungsschwierigkeiten sollten daher nur bei unvorhersehbaren Ereignissen eintreten (Einkommensschmälerung und / oder Ausgabenerhöhung)
  • Änderungen im verfügbaren Einkommen (und ein niedrig angesetztes betreibungsrechtliches Existenzminimum) können eine regelmässige Rückzahlung gefährden

Schuldnerschutzvorschriften bei Verzug des Konsumenten mit der Leistung von Kredit- oder Leasingraten

  • Grundsätze
    • Erschwerte Voraussetzungen für die Vertragsbeendigung durch den Kreditgeber
    • Höhenbeschränkung für den Verzugszins
  • Ausnahmen (kein Schuldnerschutz)
    • Kein Schutz bei den Rechtsfolgen des Verzugs
      • Keine Begrenzung des Erfüllungsinteresses des Kreditgebers
      • Kein Schutz vor überrissenen Forderungen des Kreditgebers
      • Dispositive Vorschriften des OR erlauben AGB-Klauseln zum Nachteil des Konsumenten
        • Ausnahmen der Ausnahmen
          • Zahlungsrückstand-Relevanzschwelle (KKG 18 Abs. 1 + 2)
          • Begrenzung der Höhe des Verzugszinses durch den vereinbarten Vertragszins (vgl. KKG 18 Abs. 3; siehe nachfolgend)
          • Nichtigkeit von Vertragsstrafen- und ähnlichen Klauseln (vgl. KKG 18 Abs. 3)

Voraussetzungen des Verzugs

  • Konsumkreditvertrag
    • Mahnung
    • Nachfristansetzung
  • Leasingverträge
    • Mahnung
    • Nachfristansetzung
    • unter Beachtung der mietrechtlichen Frist von OR 257d Abs. 1

Rechtsfolgen des Verzugs

  • Anwendbarkeit der allgemeine Bestimmungen des OR (OR 103 ff.), unter Beachtung der KKG-Zahlungsrückstand-Relevanzschwelle
    • zB Beendigung des Vertrages infolge Zahlungsrückstand nach OR 107 Abs. 2
    • Konsumkredit in allen Formen
      • Rücktritt von Barkrediten + von Abzahlungskäufen (vgl. OR 214 Abs. 3)
    • Leasingvertrag
      • Kündigung
  • Zahlungsrückstand-Relevanzschwelle
    • Barkredite (vgl. KKG 18 Abs. 1)
      • Der Kreditgeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mindestens 10 Prozent des Nettobetrags des Kredits (vgl. KKG 9 Abs. 2 lit. a) bzw. des Barzahlungspreises ausmachen (vgl. KKG 10 lit. b)
    • Leasingverträge (vgl. KKG 18 Abs. 2)
      • mehr als 3 monatlich geschuldete Leasingraten

Verzugszins

  • Bei Verzug von Ratenzahlungen kommen hohe Verzugszinsen dazu
  • Der Verzugszins darf den für den Konsumkredit in der Vertragsurkunde (KKG 9 Abs. 2 lit. b i.V.m. KKG 10 + 11 Abs. 2 lit. e) vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen (vgl. KKG 18 Abs. 3)

Literatur

  • STAUDER BERND, Konsumkreditrecht, S. 686

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