Obligationenrecht
- Kündigung während Probezeit: OR 335b
- Kündigung nach Probezeit: OR 335c ff.
- Kündigung zur Unzeit: OR 336c f.
- Fristlose Kündigung: OR 337 ff.
- Missbräuchliche Kündigung: OR 336 ff.
- Massenentlassung: OR 335d ff.
Arbeitsgesetz
- Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält keine Vorschriften über die Kündigung
Gesamtarbeitsverträge
Es ist möglich, dass in Gesamtarbeitsverträgen vom Obligationenrecht abweichende Vorschriften zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen enthalten sind. Die Kündigungsfrist kann beispielsweise verlängert oder verkürzt werden (OR 335b II, OR 335c II).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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