Obligationenrecht
- Kündigung während Probezeit: OR 335b
- Kündigung nach Probezeit: OR 335c ff.
- Kündigung zur Unzeit: OR 336c f.
- Fristlose Kündigung: OR 337 ff.
- Missbräuchliche Kündigung: OR 336 ff.
- Massenentlassung: OR 335d ff.
Arbeitsgesetz
- Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält keine Vorschriften über die Kündigung
Gesamtarbeitsverträge
Es ist möglich, dass in Gesamtarbeitsverträgen vom Obligationenrecht abweichende Vorschriften zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen enthalten sind. Die Kündigungsfrist kann beispielsweise verlängert oder verkürzt werden (OR 335b II, OR 335c II).