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Arbeitsrecht / Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung

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Tech-Sektor: Arbeitsvertragskündigung bei Non-EU/EFTA-Staatsangehörigen > Verbleiberecht?

Datum:
06.03.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Arbeitsvertragskündigung bei Non-EU/EFTA-Staatsangehörigen
Stichworte:
Arbeitsbewilligung, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertragskündigung, Aufenthaltsbewilligung, Verbleiberecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Im «Tech-Sektor» rollt derzeit weltweit eine Entlassungswelle.

Zürich ist zu einem eigentlichen IT-Hub geworden und daher von der Entlassungswelle auch betroffen.

Tech-Sektor schwächelt

Einige Unternehmen des Tech-Sektors sind mit einer «Verlangsamung der digitalen Werbung» konfrontiert.

Ob und inwieweit dies auch eine Folge des vermehrten Einsatzes von Werbe-Blockern (auch AdBlocker) durch die User ist, wird nicht bekannt gegeben.

Schlechte Nachrichten

  • Alphabet
  • Meta (vormals Facebook)
    • «Meta» kündigt weltweit 11’000 Mitarbeitern die Arbeitsverhältnisse.
    • Von diesem Jobabbau bleibt auch die Schweiz nicht verschont.
    • In der Schweiz soll auch einigen der rund 300 Mitarbeitern in Zürich gekündigt werden.

Deshalb herrscht in diesen Zürcher «Tech-Unternehmen» eine grosse Verunsicherung.

Viele ausländische Mitarbeiter betroffen

Die «Tech-Unternehmen» haben für ihre Expansionspolitik nicht genügend Fachkräfte in der Schweiz gefunden und daher Spezialisten aus allen Ländern rekrutiert, die dank eines Arbeitsvertrages mit diesen Unternehmen hier ihre Zelte aufschlagen und arbeiten konnten.

Ein Teil dieser Arbeitnehmer soll nun entlassen werden, nachdem schwarze Wolken am Ertragshimmel aufgetaucht sind.

Besonders betroffene Non-EU/EFTA-Mitarbeiter

In diesen «Tech-Unternehmen» arbeiten viele ausländische Arbeitnehmer, v.a. auch Mitarbeiter aus sog. «Non EU/EFTA»- bzw. Drittstaaten.

Ihnen fällt nicht nur der Job weg. Sie stehen auch vor der Frage, ob sie mangels Jobs die Schweiz verlassen müssen.

Verbleiberecht?

Nachfolgend werden die Kündigungsfolgen aufgezeigt für

  • EU/EFTA-Staatsangehörige
  • Non-EU/EFTA-Staatsangehörige

EU/EFTA-Staatsangehörige

  • Die EU/EFTA-Staatsangehörige haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit (in der Schweiz) ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Art. 4 FZA-Anhang I, Freizügigkeit).
  • Die Verbleiberechts-Voraussetzungen richten sich bzw. variieren nach dem Grund der Beendigung sowie dem Status des EU-Staatsangehörigen (siehe Tabelle).
  • Das Verbleiberecht erstreckt sich auch auf Familienangehörige.
  • Zu berücksichtigen ist die seit 01.01.2023 gültige Ventilklausel für Kroatien
Beendigungsgrund Status
Erreichen Rentenalter

 

Verbleiberecht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Aufenthalt von 3 Jahren sowie zuvor mindestens eine einjährige Erwerbstätigkeit bestanden.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit:

 

Verbleibrecht, sofern nach zweijährigem ununterbrochenem Aufenthalt dauernde Erwerbsunfähigkeit eintritt.

Beruht die Erwerbsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, mit der Folge eines Rentenanspruchs, ist das Verbleiberecht unabhängig einer vorhergehenden Aufenthaltsdauer gegeben.

Vorübergehende, unfreiwillige Erwerbsunfähigkeit: bedingtes Verbleiberecht, d.h. im Falle einer Aufenthaltsbewilligung (5 Jahre) kann nach mindestens 12 monatiger Erwerbslosigkeit eine Verlängerung um 1 Jahr bewilligt werden.

Quelle: Verbleiberecht › Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz (aufenthaltsbewilligung-arbeitsbewilligung.ch)

Non-EU/EFTA-Staatsangehörige

Grundsätzlich können Non-EU/EFTA-Staatsangehörige nach einem Stellenverlust noch während sechs Monaten in der Schweiz bleiben und eine neue Stelle suchen.

Es ist dafür eine Bewilligung zur Stellensuche bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen:

Stellenwechsel von Drittstaaten-Angehörigen in der Schweiz

«Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) kann nach Artikel 55 VZAE bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Stellenwechsel hat jedoch innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs zu erfolgen und er kann nur bewilligt werden, wenn er nicht aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt. Gesuche um einen Stellenwechsel sind an die zuständige kantonale Behörde zu richten.

In der Regel können Personen mit einem Ausweis B die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln (Art. 38 Abs. 2 AIG). Wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch für eine bestimmte Stelle ausdrücklich mit einer arbeitsmarktlichen Auflage oder Bedingung verknüpft, ist ein Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen.

Weitere Informationen sind in den Ziffern 4.5.2.1 und 4.5.3.1 der Weisungen AIG verfügbar.
Weisungen AIG, Kapitel 4 (PDF, 1 MB, 01.02.2023)»

Quelle: FAQ – Arbeit

Neuer Job in der Schweiz?

Für die betroffenen Non-EU/EFTA-Arbeitnehmer bleibt in der Regel nur die möglichst schnelle Suche eine Ersatzstelle in der Schweiz oder die Rückkehr in ihr Heimatland.

Fazit

Im Ergebnis eine unangenehme Situation für alle von der Kündigungswelle betroffenen Mitarbeiter, aber besonders für die diejenigen aus den sog. «Drittstaaten».

Es ist zu hoffen, dass die «Tech»-Unternehmen für die Betroffensten sozialverträgliche Entlassungskonditionen anwenden und ggf. einen vorteilhaften Sozialplan aufstellen.

Die ehemals explosive Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer gebietet Fairness bei der Entlassung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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