Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht.
Unzumutbarkeit liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer schwere Vertragsverletzungen begeht, z.B.:
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers (Tätlichkeiten, grobe Beleidigungen, Veruntreuung usw.)
- Annahme von Schmiergeldern
- Vertrauensmissbrauch
- Konkurrenzierung des Arbeitgebers
- Unredliches Verhalten gegenüber Kundschaft
- Störung des Betriebsfriedens
- Ungenügende Leistungen des Arbeitnehmers
Hinweis:
Liegen keine wichtigen Gründe vor, kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen zu zahlen.
Leichte Verfehlungen genügen nur dann als wichtigen Grund, wenn sie trotz Verwarnung (Abmahnungsobliegenheit) mit Entlassungsandrohung wiederholt werden.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.