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Kündigung Arbeitsvertrag

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Fristlose Kündigung

Rechtsgebiet:
Kündigung Arbeitsvertrag
Stichworte:
Kündigung des Arbeitsvertrages
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht.

Unzumutbarkeit liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer schwere Vertragsverletzungen begeht, z.B.:

  • beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers (Tätlichkeiten, grobe Beleidigungen, Veruntreuung usw.)
  • Annahme von Schmiergeldern
  • Vertrauensmissbrauch
  • Konkurrenzierung des Arbeitgebers
  • Unredliches Verhalten gegenüber Kundschaft
  • Störung des Betriebsfriedens
  • Ungenügende Leistungen des Arbeitnehmers

Hinweis:

Liegen keine wichtigen Gründe vor, kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen zu zahlen.

Leichte Verfehlungen genügen nur dann als wichtigen Grund, wenn sie trotz Verwarnung (Abmahnungsobliegenheit) mit Entlassungsandrohung wiederholt werden.

Weiterführende Informationen

» Fristlose Kündigung nach Schweizer Arbeitsrecht

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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