Definition
Lastenverzeichnis (LV) = Plan, der Bestandteil des Kollokationsplans im Konkurs des Gemeinschuldners bildet und Aufschluss über die auf dem Grundstück la
Gesetzliche Grundlage
VZG 125
III. Lastenbereinigung
1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2 Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.
SchKG 247 Abs. 2
2 Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
Ziele
Lastenbereinigung
- Forderungsbestand
- Forderungsbetrag
- Rang
einschliesslich der Klärung der
- künftigen Grundpfandrechte
- pfandrechtsrechtfrei bei fälligen Grundpfandverhältnissen
- Fortschreibung der Grundpfandrechte bei nicht fälligen Grundpfandverhältnissen
- anderen dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen oder übergehen
Verwertungsgrundlage
-
- Versteigerung (Gant)
- Freihandverkauf.
Buchungsunterlage für das zuständige Grundbuchamt für die Herstellung der effektiven Rechts- und der Buchlage, nach durchgeführter Lastenbereinigung und Verwertung
Zwangsvollstreckungsverfahren mit Grundstücken / Lastenverzeichnisse und Systeme
Grundstücksverwertungen in folgenden Verfahren
- Spezialexekution
- Eigenes Lastenbereinigungsverfahren
- Betreibung auf Pfändung
- Betreibung auf Pfandverwertung
- Eigenes Lastenbereinigungsverfahren
- Generalexekution
- Keine separates Lastenbereinigungsverfahren, sondern Erwahrung wie die Forderungseingaben für den Kollokationsplan
- Konkurs
- Keine separates Lastenbereinigungsverfahren, sondern Erwahrung wie die Forderungseingaben für den Kollokationsplan
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
Anwendung
Pro Grundstück 1 Lastenverzeichnis
Ausnahme
- Für lastenfreie Grundstücke ist die Erstellung eines Lastenverzeichnisses nicht notwendig
Formular-Aufbau
In horizontalter Reihenfolge:
-
- Rubrum-Bogen
- a) Beschreibung der Grundstücke (inkl. Berechtigungen) und der Zugehör, Schätzungen
- keine
- b) Grundversicherte Lasten
- Ordnungs-Nummer (= Kollokationsplan-Nummer pro Gläubigerforderung)
- Eingabenverzeichnis-Nummer (= Nummer der Forderungseingabe-Registration in chronologischer Reihenfolge)
- Gläubiger und Forderungsgrund / Hinweis auf den Pfandgegenstand, Rang
- Angemeldete Einzelbeträge (Betragsspalte)
- Zugelassene, unterteilt in
- nicht fällige, zu überbindende Beträge (Betragsspalte)
- fällige, bar zu bezahlende Beträge (Betragsspalte)
- Hinweis auf Abweisung und Prozesse
- c) Andere Lasten
- Ordnungs-Nummer (= Kollokationsplan-Nummer pro Gläubigerforderung)
- Eingabenverzeichnis-Nummer (= Nummer der Forderungseingabe-Registration in chronologischer Reihenfolge)
- Eigentümer des berechtigten Grundstückes oder berechtigte Person, Inhalt der Last, Hinweis auf das belastete Grundstück
- Datum der Begründung (Eintragung), Rang im Verhältnis zu den Pfandrechten
- Hinweis auf Abweisung und Prozesse
- d) Verfügungen der Konkursverwaltung, Vormerk von allfälligen Kollokations-Streitigkeiten über die Grundstücksbelastungen und ihre Erledigung
- Ordnungs-Nummer (= Kollokationsplan-Nummer pro Gläubigerforderung)
- Eingabenverzeichnis-Nummer (= Nummer der Forderungseingabe-Registration in chronologischer Reihenfolge)
In vertikaler Reihenfolge:
- a) Beschreibung der Grundstücke (inkl. Berechtigungen) und der Zugehör, Schätzungen
- b) Grundversicherte Forderungen
- c) Andere Lasten
- d) Verfügungen der Konkursverwaltung, Vormerk von allfälligen Kollokations-Streitigkeiten über die Grundstücksbelastungen und ihre Erledigung
- Generelle Verfügung
- Rechtsmittelbelehrung
- Kopien der Spezialanzeigen (Kollokationsverfügungen)
- Generelle Verfügung
Entscheide
Wie bei der Kollokation im Allgemeinen hat die Verwaltung klare und eindeutige Entscheide zu treffen
- Zulassung
- Nichtzulassung
Entscheide sind zu treffen über
- Forderung
- Bestand
- Höhe
- Rang
- Pfandrecht
- Bestand des Pfandrechts
- Pfandstelle
- Pfandhafterstreckung auf Erträgnisse, Zugehör
Das Mittel für die Kundgabe der Verwaltungs-Entscheidung ist die sog. „Kollokationsverfügung“.
Anfechtung
Abgewiesener Gläubiger
Die abweisende oder herabsetzende Kollokationsverfügung der Verwaltung kann durch den Gläubiger mittels Kollokationsklage angefochten werden.
Klage eines Drittgläubigers gegen einen s.E. zu Unrecht zugelassenen Mitgläubiger
Jedem Gläubiger steht das Recht zu, die Zulassung eines Mitgläubiger nach Bestand, Höhe und Rang anzufechten und sich im Obsiegensfall dessen Konkursdividende einzuheimsen