Einleitung
Das Lastenverzeichnis (LV) wird für ein in der Konkursmasse befindliches Grundstück und dessen Rechte und Lasten erstellt. Es ist Bestandteil des KOLLOKATIONSPLANS.
- LV als Bestandteil des Kollokationsplans
- Funktion und Ziele
- Form des Lastenverzeichnisses
- Inhalt des Lastenverzeichnisses
- Lastenbereinigung
- LV-Entscheidungskompetenz
- Anmerkungen
- Vormerkungen
- Dienstbarkeiten / Grundlasten
- Grundpfandversicherte Forderungen
- Bauhandwerkerpfandrechts-Forderungen
- Faustpfandversicherte Forderungen
- Rangordnung
- LV-Auflage
- LV-Wirkungen
- LV-Rechtskraft
- LV-Anfechtung
- Verwertungszeitpunkt
Weiterführende Informationen
Art. 125 VZG
III. Lastenbereinigung
1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2 Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.