Zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses ist kurz folgendes zu erwähnen:
- Klagegegenstand
- Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei
- Materiell-rechtliche Entscheidungen der Verwaltung zum Lastenverzeichnis sind mit KOLLOKATIONSKLAGE anzufechten.
- Verwaltung muss eindeutigen Entscheid gefällt haben; andernfalls wäre der Rechtsbehelf die BESCHWERDE.
- Besonders ist, dass nicht nur Bestand und Höhe der Forderung angefochten werden können, sondern auch
- Bestand des Pfandrechts
- Pfandstelle
- Pfandhafterstreckung auf Erträgnisse, Zugehör
- Klagefrist
- wie im KOLLOKATIONSPROZESS
- Aktivlegitimation
- Aktivlegitimiert sind:
- Gläubiger
- Nicht legitimiert sind:
- Gläubiger
- wenn es bei der Anfechtung des Lastenverzeichnisses nur um den Vorrang eines Pfandgläubigers vor einem andern Pfandgläubiger geht
- wenn sich ihr Begehren nur auf die Pfandstelle bezieht und kein besserer Rang geltend gemacht wird
- Gläubiger
- Aktivlegitimiert sind:
- Passivlegitimation
- Passivlegitimiert sind:
- Masse
- Mitgläubiger
- Nicht legitimiert ist:
- der Schuldner
- Ausnahme
- Lastenbereinigungsklage bei der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung
- Passivlegitimiert sind:
- Zuständigkeit
- Gerichtsstand für die Klage auf Anfechtung des Lastenverzeichnisses im Konkurs oder im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung ist nicht der Ort der gelegenen Sache, sondern der Konkursort
- Motiv für die Abweichung vom sonst üblichen Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache ist die Vermeidung widersprechender Entscheide, was vor allem bei Ansprüchen, die gleichzeitig im Kollokationsplan behandelt werden, nicht auszuschliessen wäre.
- Ausnahme
- Lastenbereinigungsklage im Betreibungsverfahren
- Gerichtsstand für die Klage auf Anfechtung des Lastenverzeichnisses im Konkurs oder im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung ist nicht der Ort der gelegenen Sache, sondern der Konkursort
- Prozessverfahren
- wie im KOLLOKATIONSPROZESS
- Streitwertberechnung
- wie im KOLLOKATIONSPROZESS
- Kostentragung
- wie im KOLLOKATIONSPROZESS