Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Massenentlassungs-Normen im Falle des Konkurses des Arbeitgebers nicht anwendbar sind (BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl. 1996, N. 2 zu Art. 335f und 335e OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 335e OR; GEISER, Massenentlassung, AJP 1995, S. 1416 f. Rz. 2.17; MÜLLER, Die neuen Bestimmungen über Massenentlassungen, ArbR 1995, S. 111; AUBERT, Die neue Regelung über Massenentlassungen und den Übergang von Betrieben, AJP 1994, S. 702).
Im Konkursfalle sind sodann folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Unternehmensweiterführung im Konkurs
- Beabsichtigt der Konkursverwalter das konkursite Unternehmen weiterzuführen, tritt er in alle oder nur bestimmte Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern ein; diese Vertragseintritte können u.U. ein Aufleben der Massenentlassungsregeln bewirken (genaue Prüfung erforderlich)
- Vielfach wird der Konkursverwalter den weiterzuführenden Betriebsteil in eine der Konkursmasse gehörende Auffanggesellschaft einbringen.
- Nichteintritt in die Arbeitsverträge (SchKG 211)
- Der vorsichtige Konkursverwalter kündigt die Arbeitsverträge nicht, weil er durch die Kündigung in die Arbeitsverträge eintreten und dadurch unnötigerweise – vorweg zu tilgende – Massaschulden begründen würde; der Konkursverwalter (exklusiv zuständig) wird in die Arbeitsverträge im Sinne von SchKG 211 nicht eintreten und sofern und soweit er einen Mitarbeiter benötigt diesen neu im Namen und auf Rechnung der Masse anstellen.
- Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung
- Die mittelbaren „Massenentlassungsfolgen“ des Konkurses werden durch die staatlich organisierte Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung gelindert.
Weiterführende Informationen
» Auffanggesellschaft: Gründe für die Errichtung eine Auffanggesellschaft