Gründe für die Errichtung einer Auffanggesellschaft bilden:
- Verhinderung der Vermögenszerschlagung
- Arbeitsplatzerhaltung
- Besserstellung aller Beteiligten.
Verhinderung der Vermögenszerschlagung
Im Schweizerischen Recht fehlt ein echtes Reorganisationsverfahren, welches das in Schieflage geratene Unternehmen vor der Zwangsvollstreckung bewahrt und es wieder lebensfähig macht.
Auch wenn der Gesetzgeber beim Konkursverfahren Betriebsweiterführungsregeln vorgesehen hat (vgl. SchKG 237 Abs. 3 Ziff. 2 und SchKG 238), werden die Betriebe in den wenigsten Verfahren fortgesetzt.
Eine Betriebsweiterführung im Konkurs ist nur bei optimalen Voraussetzungen möglich. In aller Regel erfolgt eine schnelle Vermögenszerschlagung. Nur in wenigen Fällen kann die Konkursverwaltung zusammenhängende Unternehmensteile als solche veräussern.
Es ist daher naheliegend, dass die Organe und das Aktionariat der notleidenden Unternehmung proaktiv eine Auffanggesellschaft gründen.
Arbeitsplatzerhaltung
Zur unternehmerischen Verantwortung zählt im heutigen Umfeld auch die Arbeitsplatzerhaltung.
Betroffen von einer potentiellen Unternehmensschliessung sind meistens langjährige, verdiente Mitarbeiter, die im Alter von „50 +“ oft keine Stelle mehr finden.
Wissen, Erfahrung und know how der Mitarbeiter stellen als Ganzes ein immaterieller Wert dar, der – von Ausnahmen wie Lern- und Leistungsunwilligkeit bzw. in Fällen, wo die Unternehmenskrise ihren Ursprung im Personal hat, abgesehen – stets erhalten werden sollte.
Besserstellung aller Beteiligten
Ziel jeder Auffanggesellschaft muss es sein, alle beteiligten Interessengruppen besserzustellen.
Die individuelle Besserstellung einzelner Interessengruppen zeitigt in aller Regel zivil- und strafrechtliche Folgen.
Eine Interessen- und Werte-Balance ist meistens dort vorhanden, wo alle Beteiligten mit der Beachtung ihrer Interessen unzufrieden sind.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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