Der Arbeitgeber hat
1. die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter zu konsultieren:
Die Information hat Angaben zu enthalten über
- die Anzahl der beabsichtigten Kündigungen
- den Kündigungszeitpunkt
- die Zahl der im Betriebe beschäftigten Personen
- die Art der Reorganisation
- die wirtschaftliche Lage der Unternehmung
- die Mittel, die für einen Sozialplan zur Verfügung gestellt werden.
- Schriftlichkeit mit rechtsgültiger Unterschrift
- Vorschlagsfrist von 3 – 5 Tagen
- Vorschläge für
- Vermeidung der Kündigungen
- Reduktion der Zahl der Kündigungen
- Milderung der Kündigungsfolgen.
- Der Arbeitgeber hat eine
- Anhörungspflicht
- Prüfungspflicht
- Pflicht, die Vorschläge in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.
2. die Massenentlassung dem Arbeitsamt mitzuteilen:
Die Anzeige hat zu enthalten
- die Informationen, die bereits an die Arbeitnehmer ergingen
- das Konsultationsergebnis
- Schriftlichkeit
- Zeitpunkt: in der Regel vor der Kündigung (Gesetzeswortlaut: „beabsichtigte Massentlassung“/in der Rechtslehre strittig)
- Kopie der Anzeige an die Belegschaft bzw. Arbeitnehmervertretung (die Nichtzustellung an Ungekündigte bleibt sanktionslos)
- Das Arbeitsamt soll
- die Kündigungsfolgen mildern (Stellenvermittlung)
- zwischen den Parteien vermitteln
- nach Lösungen suchen (Vermeidung oder Verminderung der Kündigungen).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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