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Massenentlassung

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Vom Arbeitgeber zu beachtendes Entlassungsverfahren

Rechtsgebiet:
Massenentlassung
Stichworte:
Entlassung, Massenentlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Arbeitgeber hat

1. die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter zu konsultieren:

Die Information hat Angaben zu enthalten über

  • die Anzahl der beabsichtigten Kündigungen
  • den Kündigungszeitpunkt
  • die Zahl der im Betriebe beschäftigten Personen
  • die Art der Reorganisation
  • die wirtschaftliche Lage der Unternehmung
  • die Mittel, die für einen Sozialplan zur Verfügung gestellt werden.
  • Schriftlichkeit mit rechtsgültiger Unterschrift
  • Vorschlagsfrist von 3 – 5 Tagen
  • Vorschläge für
    • Vermeidung der Kündigungen
    • Reduktion der Zahl der Kündigungen
    • Milderung der Kündigungsfolgen.
  • Der Arbeitgeber hat eine
    • Anhörungspflicht
    • Prüfungspflicht
    • Pflicht, die Vorschläge in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

2. die Massenentlassung dem Arbeitsamt mitzuteilen:

Die Anzeige hat zu enthalten

  • die Informationen, die bereits an die Arbeitnehmer ergingen
  • das Konsultationsergebnis
  • Schriftlichkeit
  • Zeitpunkt: in der Regel vor der Kündigung (Gesetzeswortlaut: „beabsichtigte Massentlassung“/in der Rechtslehre strittig)
  • Kopie der Anzeige an die Belegschaft bzw. Arbeitnehmervertretung (die Nichtzustellung an Ungekündigte bleibt sanktionslos)
  • Das Arbeitsamt soll
    • die Kündigungsfolgen mildern (Stellenvermittlung)
    • zwischen den Parteien vermitteln
    • nach Lösungen suchen (Vermeidung oder Verminderung der Kündigungen).


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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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